Hallo zusammen,
vielleicht ist euch schon aufgefallen, das...
Hallo zusammen,
vielleicht ist euch schon aufgefallen, dass es im Community Center die Möglichkeit gibt, bestimmte Antworte...
So oder so schon mal gelesen? Auch wenn der Dialog frei erfunden ist, aber so sehen sie aus: die Diskussionen über die Meldepflicht für Gastgebende. Eigentlich ist alles ganz klar im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Aber warum klappt es dann trotzdem nicht mit dem Meldeschein? Einfach weil vieles nicht bekannt ist.
Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln lediglich unsere Meinungen und Erfahrungen aus dem Gastgeben-Alltag und dem Austausch in unserer Gruppe wider und stellen keine Rechtsberatung dar!
BUNDESMELDEGESETZ
Bedeutend sind hier u.a. die §§ 17, 29, 30 und 54 des Bundesmeldegesetzes.
Wer neu in eine Wohnung zieht, muss sich nach § 17 (1) normalerweise selbst innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Geht es jedoch um Beherbergungsstätten*), in denen jemand nur kurzzeitig „wohnt“, unterliegen diese der Meldepflicht nach § 17 ODER § 29 – abhängig von verschiedenen Faktoren.
Aber sind Privatunterkünfte eine Beherbergungsstätte? Kurze Antwort: Ja.
*) Begriffsdefinition: Beherbergungsstätten sind die Orte, an denen Beherbergungsbetriebe ihre Übernachtungsleistungen gegen Entgelt anbieten, neben Hotels betrifft das demnach auch Ferienwohnungen und Privatzimmer (Ferienzimmer). Kostenlose Übernachtungen von beispielsweise Freunden oder Couchsurfing dürften damit außen vor sein. Airbnb-Unterkünfte hingegen fallen zweifelsohne unter den Begriff Beherbergungsbetriebe: Übernachtung gegen Geld. |
Kurzzeitübernachtungen unterliegen damit normalerweise der Meldepflicht nach § 29:
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. […].
Für den Begriff „Kurzzeitübernachtungen“ gibt es übrigens unterschiedliche Definitionen. Im Sinne des BMG sind das Aufenthalte unter 3 bzw. 6 Monaten, während es bei Airbnb intern bereits ab 28 Tagen „Langzeit“ heißt – das bitte auf keinen Fall verwechseln.
Meldescheine
Durch den § 30 kommen die Besonderen Meldescheine für Beherbergungsbetriebe ins Spiel. Diese sind auf Papier gedruckt und enthalten:
Bei ausländischen Gästen kommt die Seriennummer des Passes hinzu, und die Gastgebenden müssen die o.g. Daten mit den Ausweisdaten vergleichen.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
Tipp: Im Rahmen der Pandemie müssen aktuell je nach Bundesland noch weitere Daten erhoben werden, diese kann man auch auf dem Meldeschein erfassen.
Für die Meldescheine besteht keine Formvorschrift, d.h. sie können prinzipiell selbst gestaltet werden, sie können aber auch als fertige Formularblöcke käuflich erworben oder als Vorlage von geeigneter Stelle heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Die Gastgebenden müssen darauf hinwirken, dass die Gäste am Tag der Anreise diesen Papier-Meldeschein ausfüllen (bei Vorliegen der Daten können die Meldescheine auch vorausgefüllt sein) und unterschreiben. Das bedeutet, in der Regel muss am Tag der Anreise jemand vor Ort sein, um dieser Pflicht nachzukommen und bei Ausländern die Daten und Ausweise zu kontrollieren. „Hinwirken“ heißt nicht „nur hinlegen“.
Wer keine Meldescheine bereithält, kann übrigens gemäß § 54 (2) 9. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden.
Die ausgefüllten Meldescheine müssen ein Jahr aufbewahrt werden (bei den Gastgebenden); entsprechende Behörden können in dieser Zeit Einsichtnahme verlangen. Erfahrungswert: Es kommt tatsächlich immer mal wieder vor, dass Gastgebende von Behörden nach diesen Meldescheinen gefragt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Meldescheine dann innerhalb von drei Monaten vernichtet werden.
Bei manchen Gemeinden muss man die Meldescheine für die Kulturtaxe, Kursteuer o.ä. abgeben. Wenn es in der eigenen Kommune diese Abgabe nicht gibt, hat das überhaupt nichts mit der Meldepflicht zu tun – zwei Paar Schuhe.
Soweit die Grundlagen. Wie verhält sich das mit dem …
Datenschutz
Von den Gästen braucht für den Besonderen Meldeschein grundsätzlich keine Zustimmung eingeholt zu werden, denn die Daten werden auf gesetzlicher Grundlage und Verpflichtung erhoben und stehen nur Behörden zur Verfügung, vgl. Art. 6 (1) c DSGVO. Und natürlich müssen die Meldescheine innerhalb der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform aufbewahrt werden.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Daten für eigene Marketingzwecke weiterverwendet werden sollen (z.B. Anlegen einer Gästedatei) oder weitere Daten erhoben werden sollen. Dann greift vollumfänglich die DSGVO. Auch hierzu gibt es entsprechende DSGVO-konforme Meldeschein-Muster.
Ordnungswidrigkeit
So, im Sinne des Guten Gastgebens wollen wir uns nun an die Gesetze halten, haben die Meldeschein-Vordrucke besorgt, sind vor Ort um sie ausfüllen und unterschreiben zu lassen und um ggf. die Ausweise zu kontrollieren. Aber die gerade angereisten Gäste wollen nicht mitspielen, verweigern ihre Mitwirkung.
»Das habe ich ja bei Airbnb noch nie ausfüllen müssen!«
Was tun?
Zunächst: Es besteht eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung sowohl seitens der Gäste § 29 (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben […] als auch seitens der Leiter der Beherbergungsbetriebe § 30 (1) Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen […]. Von daher gibt es eigentlich keine Diskussion, Gesetze sind zu beachten, und wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, kann gem. § 54 (2) 8. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden. Vielleicht zerstreut dies die letzten Zweifel bei den Gästen.
Stimmen bei ausländischen Personen die Daten auf dem Meldeschein nicht mit denen im Identitätsdokument überein, oder legen sie keines oder kein gültiges vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Grundsätzlich können die Gastgebenden ihr Hausrecht ausüben. Im Konfliktfall ist es ggf. besser, die Polizei hinzuzuziehen.
Um solchen Konflikten vorzubeugen, ist es deshalb ratsam, in den eigenen Hausregeln bereits auf die Meldepflichten hinzuweisen (hält vielleicht auch anmeldescheue Gestalten ab) und dies bei der Nachricht vor der Anreise nochmals zu wiederholen. Airbnb weist zwar auch darauf hin, doch wird dies selten gelesen.
Und was gilt nun bei einer …
Langzeitbuchung
Es gibt ja auch Gäste, die ein paar Monate bleiben wollen, also nicht nur kurzzeitig. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet hier zwischen Personen, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben (und somit umziehen oder einen Zweitwohnsitz anmelden), und solchen, die noch keinen Wohnsitz haben.
Normalerweise unterliegt man der Meldepflicht nach § 17, sobald man für länger als 6 Monate aufgenommen wird.
Hier beschränkt sich die gesetzliche Verpflichtung der Gastgebenden auf die Mitwirkung bei der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung). Mit dieser müssen sich die Langzeitgäste eigenständig auf der Meldebehörde (Bürgerbüro, Rathaus, Einwohnermeldeamt …) anmelden, und zwar gem. § 17 (1) innerhalb von 2 Wochen nach Einzug.
Kleiner Exkurs Neben dem Melderecht bringt eine Langzeitmiete gegenüber einem Kurzzeitaufenthalt eine Reihe von weiteren Aspekten mit sich, z.B.
Der Gast wird im Melderegister verzeichnet, die Gemeinde wird die angemeldete Person mit allen Konsequenzen begrüßen – dies kann sich z. B. auf die Zahlungen von Müll, Abwasser usw. auswirken. |
Jetzt dürfte doch alles klar sein. Meldeschein für den nächsten Check-in bereitlegen, und fertig.
Vielleicht konnten wir hier etwas Licht in die Meldepflichten im privaten Gastgewerbe bringen – um die sich hartnäckige Mythen ranken.
Haltet euch aber bitte immer vor Augen, dass alle Ausführungen reine Meinungsäußerungen sind. Als juristische Laien können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Die Aussagen sind stets als persönliche Auffassung von Bürger*innen und Teilen von Erfahrungen als Gastgeber*innen zu verstehen, ohne Gewähr für deren rechtliche Gültigkeit.
Im Zweifel empfehlen wir, sich zunächst an die Buchstaben des Gesetzes zu halten und raten, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen bzw. rechtlichen Rat einzuholen – trotzdem Obacht: Die Mitarbeitenden in den Behörden sind unserer Erfahrung nach auch nicht immer sattelfest. Wir privaten Gastgeber*innen sind halt etwas ganz Besonderes. Mit einer besonderen Meldepflicht.
© 2022 @Florian-and-Theresa0 , @Till-and-Jutta0 und @Udo2
[Dieser Artikel erschien am 8.2.2022 auf Happy-Hosting.de]
@Martina983 , alle Gastgeber*innen – sobald es um entgeltpflichtige Beherbergung geht – sind von diesen Regelungen betroffen (profitieren aber auch davon).
Libe Jutta, lieber Till,
besten Dank für die interessanten Fakten.
Da "Airbnb" einen dehnbaren Begriff wäre: vom Privatzimmer bis zum Hotel, habe ich nachgeschaut wie diese Sache mit der Meldepflicht z.B. für Ferienwohnungen (in Bayern) wäre.
Daher eine kurze Zusammenfassung:
Im Bundesmeldegesetz (BMG) § 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten steht: "Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, ..."
In der BStättV (Beherbergungsstättenverordnung – BStättV) steht:
"Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind."
Daher frage ich mich langsam, ob Ferienwohnungen und Privatzimmer (die 4-5 mal im Jahr Besucher unterbringen) überhaupt seitens des Bundesmeldegesetzes (BMG) als "Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten)" tangiert sind, ggf. meldepflichtig sind?
Was in dem fall die Bedeutung von "geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen" ist, kann ich mir auch nihct so ganz genau erklären.
Mit herzlichen Grüßen
Boyan
Anbei paar Quelenangaben:
BStättV (Beherbergungsstättenverordnung – BStättV)
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.07.2007
Das Bayrische Landesrecht unterscheidet da Stätten von Räumen. Da geht es aber rein um die baulichen Aspekte hinsichtlich Sicherheit, Brandschutz und Rettungswege. Das hat nichts mit dem Bundesgesetz zum Meldewesen zu tun.
„Gewerbs- oder geschäftsmäßig“ heißt ganz einfach „gegen Entgelt“ – Couchsurfing oder gratis Freundesbesuche sind deshalb davon ausgenommen.
Dort hat die EU im Kontext des Schengenabkommens im Amtsblatt von 2008 die Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten zusammengefasst: Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ...