Kann man denn aussuchen ob man die Vermietung auf Airbnb übe...
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Kann man denn aussuchen ob man die Vermietung auf Airbnb über ein Gewerbe laufen lässt oder über V&V über die Steuererklärung...
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Hallo,
in diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Umsatzsteuer gehen.
Das Thema Einkommensteuer und eine grobe Anleitung wie man die dazugehörige Anlage-V zur Einkommensteuer ausfüllt wurde bereits in dem im folgenden verlinkten Beitrag behandelt…
-> https://community.withairbnb.com/t5/forums/v3_1/forumtopicpage/board-id/gesetze-steuern/thread-id/83...
(DAS betrifft alle, die Einnahmen über Kurzzeitvermietung haben)
Das Thema Umsatzsteuer betrifft nur Gastgeber, die nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen können. Also so ziemlich alle, die Selbstständig sind.
Die UST ist leider ein besonders wirres und unverständliches Thema bei AirBnB.
In den deutschen FAQ findet man zwar überflüssige Hinweise wie das in Japan oder China gehandhabt wird, aber wie ein deutscher Gastgeber mit der UST umzugehen hat bleibt schleierhaft.
Ein Anruf beim AirBnB Support ergab, dass der Mitarbeiter diesbezüglich selber völlig ahnungslos war. Er hat meine Anfrage dann an die Finanzabteilung weitergeleitet.
Meine Anfrage lautet:
>>
Hallo,
als Selbstständiger Unternehmer sind auch meine AirBnB Einnahmen mit 7% UST zu besteuern, lt. Auskunft vom Finanzamt.
D.h., ich muss 7% UST auf meine Mieteinnahmen berechnen. In den AirBnB FAQ bleibt unverständlich, ob ich meine erhobene UST selber an das Finanzamt abführen muss, oder ob ich von AirBnB den Nettobetrag ausgezahlt bekomme, und AirBnB die Steuer in meinem Namen an den deutschen Fiskus abführt.
Es bleibt auch unverständlich, ob AirBnB die UST auf meinen Vermietungspreis oben drauf rechnet, oder ob mein angegebener Mietpreispreis der Bruttopreis ist, von dem AirBnB die UST heraus rechnet und ausweist.
Außerdem ist in den AirBnB FAQ immer nur die Rede von Mehrwertsteuer. Dabei kann ich eine Verwechslung mit der Umsatzsteuer für den unternehmerischen Bereich nur vermuten.
Ich bitte um genaue Erklärung, wie AirBnB die UST für die Mieteinnahmen UND für die Servicegebühren in den Rechnungen und im OnlineAngebot an die Gäste ausweist und kenntlich macht, und von wem die UST an den deutschen Fiskus abgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Mark
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Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...
Off-Top: Warum logt es mich nicht unter meinem richtigen Account ein?🤔
Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...
Antwort von AirBnB auf mein Schreiben ...
>>
Meie Antwort auf die Antwort ...
@Mark289 Warum erwähnst Du es denn nicht einfach in der Beschreibung, bis Airbnb es technisch abbilden kann?
Wie immer löst das das Problem nicht, wäre aber ein möglicher Weg.
Wie du selber schon sagst, ist das Problem damit nicht zu lösen, denn die Steuer muss für jedes individuelle Angebot mit dem spezifischen Betrag ausgewiesen werden.
Zumal das Angebot auch mit unterschiedlichen Steuersätzen für die verschiedenen Leistungen behaftet ist, ist es nicht einmal möglich einen einfachen Hinweis in die Beschreibung zu integrieren, der die Besteuerung wenigstens sachlich korrekt beschreiben könnte.
Zuviel Erklärungen würden den privaten Gast auch eher verunsichern als informieren.
Außerdem liest man sich die Beschreibung auch erst dann durch, wenn man sich nach den Fotos schon entschieden hat.
Daher sollte die Steuerinformation schon in der Suche nach dem Angebot berücksichtigt sein.
Privatgäste suchen dann nach dem Bruttopreis, und Geschäftsreisende interessiert nur der Nettopreis.
Unter den gegebenen Missständen wäre die tendenziell sachdienlichste, und funktionalste Möglichkeit, um auf die inkludierte Steuer hinzuweisen, ein Sticker auf meinem Angebots-StartFoto "This offer contains 7% VAT".
Das ist nicht schön, für manchen vielleicht verwirrend, aber unter diesen Umständen tendenziell eventuell besser als gar kein Hinweis. Ich überlege mir das noch ...
Guten Tag,
wir verfolgen interessiert diese Unterhaltung, da sie auch unserer Analyse entspricht. Gibt es andere Buchungsplattformen, die die Ust-Problematik aus Eurer Sicht korrekt handhaben?
Die Lösung aus unserer Sicht besteht jetzt darin, dem Kunden eine Rechnung mit UsT auszustellen, da ja ausweislich der AGB von AirBnb der Vertrag mit uns zu Stande gekommen ist (völlig klar, dass dies ggf. materiell anders zu bewerten wäre).
Best Heike
Die Ust musst du ans FA abführen. Da geht kein legaler Weg dran vorbei.
Ob du dem Kunden eine Rechnung mit, oder Ohne UST ausstellst, oder gar keine, ist dem FA egal.
Von meinen Geschäftsgästen hat bislang noch nie jemand eine Rechnung verlangt, weil sie davon ausgehen, die Abrechnung von AirBnB sei die Rechnung. So geben sie dann in ihrer Buchführung die Ausgabe als "Brutto für Netto" an, und damit wird dem Staat die UST geschenkt, worüber sich der Fiskus gewiss auch nicht beschwert.
Es ist halt völlig intransparent von AirBnB gestaltet, zum Nachteil der Geschäftsgäste und zum Nachteil der UST pflichtigen Gastgeber.
Das ist komisch!
Meine Gäste verlangen immer eine Rechnung. Die Abrechnung von Airbnb / Booking usw. sei nicht korrekt, sagen sie immer. Bei mir macht es eh keinen Unterschied, weil ich keine Umsatzsteuer abführe.
Wie ich diese Diskussionen sehe, will ich auch nie eine Umsatzstuerpflicht bekommen, d.h. im Zweifel mache ich die Ferienwohnung zu und verzichte lieber auf paar 1000 EUR umsatz im Jahr, als dass ich irgendeine Umsatzsteuerpflicht auslöse. Allein der ganze Umstand und Mehrarbeit und wohlmöglich sogar Steuerberaterpflicht, würden die einige 1000 EUR mehr Umsatz nicht rechtfertigen.
Viel Schlimmer finde ich, dass Unternehmen wie Booking Nettorechnungen an Privatvermieter ausstellen, obwohl diese Menschen keine Umsatzsteuernummer hinterlegt haben. Sie verweisen zwar in der Rechnung an Reverse Charge, jedoch kennt der Privatmensch keine MWST Anmeldung und in der Regel hat er auch nichts damit zu tun. Wann diese falsche Praxis beendet wird, ist es mir überhaupt nicht klar.
@Mark289 @Jörg8 dieser Thread ist einfach zu gut um vergessen zu werden !
Hat sich inzwischen etwas in dieser Richtung geändert ?
Ich stelle Gästen grundsätzlich keine Rechnung aus, sondern eine Quittung , nämlich über den Erhalt der Zahlung von Airbnb (Netto-Summe zuzüglich der Gebühr von insg. 3,57% (3%+MwSt)) mit dem Verweis auf den Airbnb-Buchungs-code.... somit hat der Fiskus einen eindeutigen Bezug zwischen der Airbnb Zahlungsaufforderung(Buchungsbestätigung) und der erfolgten Zahlung auf ein deutsches Konto (anhand die Quittung).
Der Gast ist in diesem Fall nicht mein direkter Kunde denn :
Airbnb stellt eine Forderung an den Gast und bucht die Summe von seiner Kreditkarte ab (zB).
Würde ich anstatt einer Quittung ebenfalls eine Forderung (Rechnung) an den Gast stellen hätte dieser zwei Forderungen für ein und die selbe Dienstleistung, eben eine von Airbnb und eine von mir.... das ist meines Erachtens schlichtweg falsch .....
und falls beide Forderungen womöglich als Ausgaben beim FA eingereicht werden würden, ist es sogar Steuerhinterziehung bei der ich dann ebenfalls eine Rolle spielen würde.
Deshalb mein Tipp, Quittung statt Rechnung.....
Bin aber gerne für andere Ideen zugänglich !
Hi,
das mit der Quittung klingt ansatzweise auch nach einem gehbaren Weg.
Das Thema "Rechnungstellung an Gäste" interessiert mich bis zum Gau allerdings erstmal nicht mehr.
Ich sage den Gästen immer, sie sollen sich die Rechnung von AirBnB ausdrucken. Ich könnte ihnen ohnehin nur eine Teilrechung für das Geld ausstellen, das ich erhalten habe. Dann sind sie mit der AirBnB Option zufrieden. Dass 7% Steuern enthalten sind, verrate ich den Gästen nicht mehr. Um meines Friedens Willen.
Z.Z. befinde ich mich gerade in einer Betriebsprüfung des FA. Die zerpflücken jetzt alles. AfA, Vermietungszeiten, Nebenkosten, etc.
Bin mal gespannt wie das endet ...
@Mark289, ich stelle immer eine Rechnung aus wenn der Kunde danach fragt.
Natürlich immer nur über den Betrag des Zimmerpreises (ohne die Gebühr die der Gast an Airbnb bezahlt, da bekommt er ja von Airbnb eine Rechnung).
In der Rechnung ist eine MwSt von 7% ausgewiesen, die ich auch an das Finanzamt abführe. Dies halte ich für korrekt.
Halte uns auf dem laufenden wie die Finanzamtgrillfete ausgegangen ist, interessiert mich auch.
Grüße Jörg
@Mark289 ich halte Dir die Daumen !
Es ist schon nicht so einfach in einem Staat wo jeder verdiente cent der "kleinen Leute" besteuert wird und Milliardenunternehmen sich ins Fäustchen lachen.
@Mark289gibt es ein Ergebniss aus der Betriebsprüfung?
Mir macht die Rechnung über die Servicegebühren von AirBnb als Gastgeber Sorgen. Ich bin mit meiner Ferienhausvermietung umsatzsteuerpflichtig. Die normale Mehrwertsteuer (7%) auf den Übernachtungspreis ist klar. Wird von mir ausgewiesen und abgeführt, Gäste bekommen eine entsprechende Rechnung.
Doch ist die Rechnung von AirBnb über die Gastgeber Servicegebühren (die man sich auf der Airbnb Internetseite ausdrucken kann) in Deutschland formal korrekt?
1. es gibt keinen Hinweis auf das Reverse-Charge Verfahren auf der Rechnung. Muss ich in diesem Fall trotzdem die Umsatzsteuer nach USt § 13b abführen?
2. die Rechnung hat kein unveränderliches Format, wird nicht per PDF zugeschickt. Ist diese damit formal korrekt und berechtigt diese mich zum Vorsteuerabzug?
Ich habe Bedenken, dass ich bei einer Betriebsprüfung zwar die Umsatzsteuer für die Gastgeber-Servicegebühren nach § 13b abführen muss, aufgrund der formalen Mängel aber nicht berechtig bin die Vorsteuer aus derselben abzuziehen, wie bei Reverse-Charge normalerweise üblich.
Hat der Prüfer sich dazu geäußert?
Hallo Mark,
vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort und Ihre Kommentare dazu wie unsere online Plattform mit dem Thema Umsatzsteuer umgeht.
Zunächst möchte ich kurz klarstellen, dass meine Aussage zur Mehrwertsteuer für die Service-Gebühren zumindest dahingehend richtig war, dass wir an sofort keine Mehrwertsteuer hierzu mehr berechnen. Soweit ich sehen konnte, ist Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer am 13. April von unserem System verifiziert worden. Alle danach bestätigten Buchungen beinhalten keine Mehrwertsteuer für die 3% Gastgebergebühren mehr.
Bezüglich Ihrer anderen Kritikpunkte, möchte ich im Moment nur anfügen, dass der Gesamtpreis der Gästen im Buchungsverlauf auf unserer Seite angezeigt wird, der Endpreis sein sollte. Wie Sie selber sagen sollten Steuern nicht im Nachhinein verlangt werden.
Ich kann Ihnen leider im Moment keine Lösungen der anderen angesprochenen Punkte geben, möchte Ihnen aber versichern, dass ich die verantwortliche Stelle davon in Kenntnis setzen werde.
Hoffentlich können wir unser System zeitnah entsprechend anpassen.
Mit freundlichen Grüßen
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