Der Bundesrats-Gesetzentwurf vom 16.6.23 sieht für Wohnraum (nicht Kurzzeitmiete) in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor:
- Der Möbelzuschlag muss gesondert ausgewiesen werden.
- max. 1 % des Zeitwerts / Monat
- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Anschaffungswert minus 5 % / Jahr.
Würde alle betreffen, die wegen einer Zweckentfremdungs-VO mind. 6 Monate vermieten müssen.
Legt schon mal eine Kalkulationstabelle mit dem ganzen Inventar an!
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0201-0300/218-23(B).pdf