Hallo, wir sind ein Campingplatz und vermieten seit 2 Jahren...
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Hallo, wir sind ein Campingplatz und vermieten seit 2 Jahren auch Unterkünfte. Das Konto ist auf den Geschäftsführer angemeld...
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Hi zusammen,
ich surfe nun seit einer Woche durch das Web, habe einen Steuerberater konsultiert, komme aber einfach zu keinem sinnvollen Ergebnis.
Mich plagen die magischen 22.000€, die als Grenze genannt werden. Diese werde ich dieses Jahr erreichen, wenn ich die Vermietung nicht beende. Und nun frage ich mich, ob ich das der Einfachheit halber machen sollte.
Ich vermiete meine komplette ETW bei AirBnB, in der ich kurzfristig selber auch gewohnt habe. Bisher (2 Jahre) hat das FA es so akzeptiert, dass ich angebe wie viele Tage sie verfügbar war und was ich damit verdient habe (Einnahmen aus Vermietung). Ganz klassisch.
Nun habe ich aber zwei Änderungen für mich:
1) ich komme dieses Jahr über die 22.000€
2) ab 2023 vermiete ganzjährig
Macht es Sinn in diesem Jahr bei "kurz vor 22000" einfach Schluss zu machen?
Was erwartet mich dann 2023, muss ich da etwas spezielles bei der Steuer machen oder kann ich ganz normal einfach weiter alles bei "Einnahmen aus Vermietung" eintragen?
Ein Gewerbe anmelden muss ich wohl nicht, wenn ich zumindest das richtig gelesen habe?
Was evtl. noch wichtig ist:
- ich vermiete eine weitere ETW ganz regulär fest und erziehe damit Einnahmen
- ich bin Mitinhaber in einer GbR (Kleinunternehmerregelung, 2 Personen) mit der ich ein paar Euro verdiene
Grüße
Manuel
@Manuel3700 die Einnahmen aus Vermietung kannst Du immer über Anlage V eintragen, unabhängig von der Kleinunternehmerregelung. Ein Gewerbe musst Du dafür nicht anmelden.
Manche Gastgeber stoppen die Vermietung wenn sie die 22K Grenze erreichen.. aber wenn das nur eine einmalige Sache ist, ist es eigentlich kein Problem.
Wenn ich Dich richtig verstanden habe vermietest Du ab nächstem Jahr sowieso ganzjährig (also normale Vermietung) und hast dann ja keine Mehrwertsteuererträge mehr.
"Die Kleinunternehmerregelung bietet bürokratische Entlastung für Selbstständige mit geringen Umsätzen. Kleinunternehmer dürfen im vorherigen Geschäftsjahr max. 22.000 € Umsatz erwirtschaftet haben und im laufenden Geschäftsjahr max. 50.000 € erwarten."
PS.: Wir dürfen hier keine steuerliche Beratung geben
Hi,
das war evtl. etwas missverständlich. Ab 2023 steht die Wohnung ganzjährig für Airbnb bereit, ich selber werde nicht mehr drin wohnen. Außer das hätte Vorteile 😉
Generell erwarte ich für 2023 über 22000€, ich dachte also, wenn ich dieses Jahr stoppe und unter 220000 bleibe, dann kann ich das quasi noch zwei Jahre vor mir herschieben.
Grüße
Naja, wenn Du künftig sowieso über diesen Freibetrag kommst, musst Du halt eine Umsatzsteuererklärung machen... ist aber auch kein Problem und kann durchaus auch Vorteile bringen.
Das Thema Zweckentfremdung von Wohnraum bei Vollzeit-Airbnb hast Du ja hoffentlich auf dem Schirm ?
Das werde ich gleich mal googlen, danke für den Hinweis. Im Notfall wohne ich da halt ein paar Tage drin.
Zur Umsatzsteuererklärung: Ich gehe davon aus, ich tipper das einfach in WISO und ab gehts? Dann ist das ja kein Problem.
Nachteil wären die 7% die ich abdrücken muss (was bei 22000€ ja schon 1500€ sind), was sind die Vorteile? Absetzen kann ich doch aktuell eh alles zu teilweise 100% als Werbungskosten.
Die Kleinunternehmer-Regelung ist eine Vereinfachung und gilt nur für die Umsatzsteuer. Wie @Sabine-Ingrid0 obern schon erwähnt hat, kannst Du die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei Deiner EKST angeben, auch wenn diese Wohnung dann ganzjährig inseriert wird und noch eine weitere Wohnung vermietet wird. Es gibt ja schließlich auch Vermieter, die ganze Häuser mit mehreren Wohnungen (dauerhaft auf klassischem Wege) vermieten. Bei Kurzzeitvermietungen ist darauf zu achten, dass kleine zusätzlichen Leistungen (wie bspw. Frühstück, Fahrradverleih, durchgängig besetzte Rezeption, tägliche Zimmerreinigung, Zimmerservice, Abholdienst, u.ä.) angeboten werden, damit dies nicht als gewerblich eingestuft wird. Die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Endreinigung stellen noch keinen gewerblichen Zusatzservice dar.
Beim Überschreiten der Kleinunternehmergrenze musst Du die Mieteinnahmen aus der Kurzzeitvermietung mit 7% versteuern, kannst im Gegenzug aber die Vorsteuern aus den Rechnungen für Reparaturen, Anschaffungen, Energie, Nebenkosten, etc. geltend machen, kann u.U. auch vorteilhafter sein als zuvor.
Dies alles nur aus eigener Erfahrung, keine Steuerberatung!
Noch ein Aspekt: Wenn du bei der Vermietung USt.-pflichtig wirst, dann wirst du das wohl auch bei deiner anderen unternehmerischen Tätigkeit (GbR).
Stimmt, meines Wissens werden alle Kleinunternehmer-Tätigkeiten zusammen addiert und die Grenze von 22 T EUR gilt nur einmal pro steuerpflichtige Person.
Bringt mich gerade auf die Idee: Hast du keinen Co-Gastgeber?
Klär das mal mit deinem Steuerberater, inwiefern das Vorteile hat.
(m/w/d)
Ich denke, ich muss mal einen Steuerberater suchen, der sich mit AirBnb wirklich auskennt. So ist das ja eher stochern im Dunkeln.
danke euch!
Du musst keine Gewerbesteuer zahlen, wenn dein Gewinn für 2022, den Freibetrag von 24.500 Euro nicht überschreitet.
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Kleinunternehmerregelung+2022