@Christa0
Ich habe endlich das Doppelbesteuerungsabkommen gefunden (nur auf Mazedonisch aber).
http://ujp.gov.mk/files/attachment/0000/0179/Macedonia_Germany.pdf
Gemäß Art. 6:
Einkommen aus Immobilien
1. Einkünfte, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen (einschließlich Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft) erzielt werden, sind im anderen Staat zu besteuern.
2. Der Begriff "unbewegliches Vermögen" hat dieselbe Bedeutung wie in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das betreffende Vermögen belegen ist. Dieser Ausdruck schließt in jedem Fall die dazugehörigen Güter ein, die zum unbeweglichen Vermögen gehören...
3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf die Einkünfte anzuwenden, die aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder einer anderen Art der Nutzung des Grundstücks erzielt werden.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten sowohl für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen von Unternehmen als auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das zur Ausübung einer selbständigen persönlichen Tätigkeit verwendet wird.
Es sieht aus, dass ich die Steuer in Mazedonien bezahlen soll. Ich hoffe das deutsche Finanzamt dazu stimmt.