Sind die Airbnb-Bewertungen über Gäste glaubhaft? Dieses The...
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Sind die Airbnb-Bewertungen über Gäste glaubhaft? Dieses Thema bzw. Phänomen hatten wir bislang noch nicht diskutiert: Wie ko...
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Diese Frage taucht immer wieder auf..... ich würde sagen Ja .
Bei Miet- und Pachteinnahmen ist vor der Anwendung des § 21 EStG stets zu prüfen, ob diese Einnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind. Dies setzt voraus, dass die Einkünfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten zugeordnet werden können. In der Praxis ist vor allem die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften von Bedeutung.
Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen eine private und als solche nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung. Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln. Wer für Behörden Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern errichtet und dort ihm von der Behörde zugewiesene Personen gegen pauschales Entgelt je Person und Tag u. a. durch Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie durch Übernahme der Reinigung beherbergt und betreut, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt. Die Beherbergung in Fremdenpensionen ist daher stets als ein Gewerbebetrieb anzusehen. Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt.
Ein Gewerbebetrieb ist i. d. R. gegeben bei der Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden kurzfristigen Vermietung von Sälen, z. B. für Konzerte.
Die Beherbergung in Gaststätten ist stets ein Gewerbebetrieb. Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerblich tätig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihrer Reinigung, die Trinkwasserversorgung, die Stromversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung; das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.
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@Till-and-Jutta0, es wird in dieser Entscheidung deutlich daraufhingewiesen, dass es eine Einzelentscheidung sei und möglicherweise ......
Es gibt so viele unterschiedliche Gesetze die in Ö bei Kurzzeitvermietungen hineinspielen, noch dazu sind einige Ländersache. Da müßte österreichweit eine einheitliche Regelung getroffen werden und das umzusetzen kann ich mir derzeit kaum vorstellen.
Wenn ein Nachbar eine Anzeige macht, dann wird es immer eine Einzelentscheidung sein, da jeder "Fall" individuell betrachtet werden muss.
Aber natürlich - airbnb ist immer für eine Schlagzeile gut.
@Sabine-Ingrid0, ich denke wie @Ute42 und auch @Till-and-Jutta0 , es ist völlig unsinnig die Vermietung über Airbnb als Gewerbe anzumelden.
Wie Ute bereits richtig erwähnt hat, geht die Immobilie teilweise oder ganz in das Betriebsvermögen ein, und bei Auflösung des Gewerbes, musst du auf den Wert deiner Immobilie dann Einkommenssteuer bezahlen, obwohl sie dir vorher bereits gehört hat.
Sollte dein Steuerberater der Meinung sein, dass dies nicht der Fall ist, dann lass Dir von ihm eine Bescheinigung geben, dass im Falle der Einstufung als gewerbliche Immobilie, der Steuerberater bei der Rückführung in das Privatvermögen alle Steuern wegen Falschberatung übernimmt. Dies wird er nicht tun, warum kannst du selbst erahnen.
Wir haben ein Gewerbe (um genau zu sein haben wir 4 unterschiedliche Gewerbe und beschäftigen dafür 2 unterschiedliche Steuerberater) und achten tunlichst darauf, dass die Immobilie nicht in das Gewerbe (Betriebsvermögen) fällt. Als Heizung und Fenster eingebaut wurden, haben uns beide geraten dies nicht als gewerbliche Ausgaben in die Buchhaltung aufzunehmen, da dann die Immobilie automatisch in das Betriebsvermögen überführt wird, und bei der Rückführung später die volle Einkommenssteuer fällig wird.
Ist deine Immbilie 500 000 € Wert und du nutzt sei zur Hälfte betrieblich wird dir das Finanzamt 40 % Steuer auf 250 000 € berechnen, mithin wirst du bei der Rückführung 100 000 € Einkommensteuer abführen müssen.
Ich weiß ja nicht seit wann du das Gewerbe angemeldet hast, aber dann dürfte sich auch bald bei dir die Rundfunkgebührenanstellt, die Berufsgenossenschaft, und die Industrie und Handelskammer melden, da du hier Pflichtmitglied bist. Bei BG und IHK dauert es oft 2-3 Jahre bis sie sich melden, und du musst dann auf einen Schlag alle Jahresbeiträge nachzahlen.
Für ein paar events sprich ein paar Euro wirst du das 10, 100 oder 1000fache an anderen Kosten abführen, ich vermute in deinem Fall (1 Zimmer, 29.- € pro Nacht, 80 Bewertungen), das du ein vielfaches mehr an all dem was du überhaupt an Einnahmen über Airbnb erziehlt hast, in Zukunft an die verschiedenen Organisationen (Finanzamt, BG, IHK, Rundfunk..) abführen.
Richtig problematisch wird es dann wenn das Bauamt davon erfährt, dass du deine Vermietung gewerblich betreibst. Dann kommt per Gesetz die Brandschutzverordnung zum Einsatz. Das bedeutet den Einbau von Brandschutztüren, Fluchtkorridore und Treppen, da können Baukosten leicht die 100 000 € überschreiten.
Nur um es klar zu stellen, wir wollen dich zu gar nichts überreden oder überzeugen. Alle hier haben jahre- wenn nicht gar jahrzehntelange Erfahrung mit der Materie und wir geben dir nur einen Tip.
Wir haben alle über unsere Steuerberater unseren Status schriftlich mit dem jeweiligen Finanzamt abgeklärt, und uns nicht nur auf nebulöse Aussagen eines Steuerberaters verlassen der vielleicht morgen sein Geschäft aufgibt.
Denk an meine Worte, ich prognostiziere Dir dass du, wenn du nicht über 6-stellige Rücklagen verfügst, und das Gewerbe wieder abmeldest, du gezwungen sein wirst deine Immbilie zu verkaufen um die Forderungen zu begleichen. Alles nur wegen ein paar Euro zusätzlich.
Aber wie gesagt, wenn dein Steuerberater unterschreibt, dass er für alle Kosten aufkommt (und nach Beendigung seiner Tätigkeit auch mit seinem Privatvermögen haftet), bist du fein raus. Unterschreibt er es nicht, dann überlege Dir warum.
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@Jörg8 schreibt:
Sollte dein Steuerberater der Meinung sein, dass dies nicht der Fall ist, dann lass Dir von ihm eine Bescheinigung geben, …........
Das ist ein sehr guter Vorschlag, nur sind schriftliche Statements von Steuerberatern nur sehr schwer zu bekommen. Beratende Berufe scheuen schriftliche Auskünfte etwa so wie der Teufel das Weihwasser. Die telefonieren lieber, denn den Inhalt eines Telefonats kann man später nicht beweisen.
Wenn man einem Steuerberater am Telefon eine Frage stellt dann gibt es folgende Möglichkeiten:
Der Steuerberater weiß die Antwort
Er weiß die Antwort nicht
Wenn er sie nicht weiß, gibt es wieder 2 Möglichkeiten:
Der Steuerberater sagt, ich weiß es nicht, ich muß nachsehen
Der Steuerberater schwurbelt am Telefon irgendwas zusammen weil er nicht zugeben will daß er die Antwort nicht weiß
Ich hatte mal einen Steuerberater der wollte einfach keine konkreten Auskünfte erteilen, immer wenn ich mit ihm telefoniert habe war ich danach genau so schlau wie vorher. Abgesehen davon hätte mir das sowieso nichts genützt, denn wie gesagt kann ich das was im Telefonat besprochen wurde nicht beweisen.
Also bin ich dazu übergegangen meine Fragen schriftlich zu stellen. Die schriftlichen Antworten waren auch nicht besser als die Telefonate.
Schließlich habe ich folgendes gemacht: Ich habe eine schriftliche Frage gestellt und dann Multiple Choice Antworten vorgegeben:
Antwort A ist richtig
Antwort B ist richtig
Antwort C ist richtig
Und dann habe ich geschrieben, bitte antworten Sie nur mit: Antwort A, B oder C ist richtig. Darauf rief der StB an um mir die Antwort telefonisch mitzuteilen. Ich habe dann eine mail an ihn geschrieben in der stand: „Sie haben gerade bei mir angerufen und mitgeteilt, Antwort „B“ ist richtig. Das hat dem StB überhaupt nicht gefallen. Man kann es sich nicht vorstellen wie dieser Mensch sich gesträubt hat sich schriftlich auf irgend etwas festzulegen.
Dieser Steuerberater hat mir übrigens eine verheerende Falschauskunft erteilt. Er hat nämlich über Jahre hinweg behauptet, ich müsse mit der Vermietung meiner Ferienimmobilie irgendwann einmal Gewinn machen, sonst erklärt das Finanzamt die Vermietung zur Liebhaberei und erkennt die Werbungskosten nicht an. Dies hat er auch kurz vor der Außenprüfung des Finanzamts in 2012 noch behauptet.
Ich hatte mit der Vermietung in 2003 begonnen und in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2010 massive Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste habe ich gegen andere Einkünfte aufgerechnet und in diesen Jahren vom Finanzamt Steuererstattungen in Höhe von 75.000 Euro erhalten. Sämtliche Steuerbescheide zu diesen Jahren ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Prüfer des Finanzamts ist mit dem Plan angereist mir nachzuweisen, daß ich ohne Gewinnerzielungsabsicht vermiete, somit Liebhaberei betreibe und die gesamten 75.000 wieder ans Finanzamt zurückzahlen muß. Dem war aber nicht so, denn wie sich mittlerweile herausgestellt hat muß man mit der STR-Vermietung keine Gewinne machen, wenn man andere Kriterien erfüllt.
Die Auskunft des Steuerberaters war so falsch wie die Nacht schwarz ist und ich habe danach das Mandat gekündigt. Dann habe ich auch noch eine Rechnung für die Beratung im Zusammenhang mit der Außenprüfung über 700 Euro erhalten. Ich habe dem STB geschrieben wenn er das Geld haben will soll er mich verklagen, das hat er dann aber nicht gemacht.
Der Steuerberater den ich davor hatte hat mir auch eine Falschauskunft erteilt. Ich hatte ihn, schriftlich, gefragt, ob bei einem Immobilienkauf durch Benennungsrecht die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt. Die schriftliche Auskunft war, die Grunderwerbsteuer fällt auf jedenfall zweimal an, und das ist falsch.
Bei einem Benennungsrecht fällt die Grunderwerbsteuer nur dann zweimal an, wenn
der Benennende in eigenem wirtschaftlichen Interesse handelt, oder
der Benennende weisungsgebunden handelt
Auch die Auskunft dieses Steuerberaters war also falsch.
Mein derzeitiger Steuerberater hat vor 2 Jahren auch einen kapitalen Bock geschossen. Das Finanzamt hatte meine Einnahmen und Werbungskosten für den VZ 2015 geschätzt und einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Gegen so einen Bescheid muß man natürlich sofort Einspruch einlegen. Das hat der Steuerberater auch gemacht, aber leider 10 Stunden zu spät und damit war das Geld zunächst einmal weg, hier ging es um 15.000 Euro.
Für diesen Fehler haftet er natürlich und das wußte er auch. Sein erste Ausrede war, er hätte von mir gar keine Zustellungsvollmacht fürs Finanzamt und müßte deshalb nicht haften. Ich habe die Vollmacht dann gefunden und ihm zugemailt. Seine zweite Ausrede war, er hätte gedacht ich sei garnicht mehr seine Mandantin weil ich mich ein Jahr lang nicht gemeldet habe. In diesem Jahr hat seine Kanzlei aber 4 Umsatzsteuer-Voranmeldungen von mir ans Finanzamt übertragen. Er wollte es aber trotzdem nicht einsehen daß er den Schaden bezahlen muß, ich hätte gegen ihn klagen müssen.
Die Sache ist dann aber doch noch gut ausgegangen. Wenn ein Finanzamt einen Steuerbescheid erläßt dann steht darauf ja ein Datum, und ab diesem Datum beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen, so dachte ich zumindest, aber das stimmt nicht immer. Das stimmt nur dann, wenn der Steuerbescheid das Finanzamt auch an dem Tag verläßt der auf dem Steuerbescheid steht. Tatsächlich kann es aber sein, daß der Brief innerhalb des Finanzamts noch ein oder zwei Tage unterwegs ist, bevor er verschickt wird. Der endgültige Beweis, wann ein Steuerbescheid die Poststelle des Finanzamts verlassen hat ist das elektronische Postausgangsbuch des Finanzamts, und mein Steuerbescheid ist zum Glück nicht am gleichen Tag rausgegangen. Dieser Umstand hat mir (bzw. dem StB) 15.000 Euro gerettet.
Liebe @Sabine-Ingrid0 , was ich mit diesen Geschichten sagen will ist:
Erstens: Ein Finanzamt kann dem Treiben eines Steuerpflichtigen jahrelang zuschauen und man wiegt sich in Sicherheit, aber dann fordert es plötzlich auf einen Schlag die Rückzahlung von 75.000 Euro. Die Argumente des Finanzamts waren gar nicht so schlecht, nur sind sie damit in meinem besonders gelagerten Fall nicht durchgekommen.
Zweitens: Nicht alles was ein Steuerberater erzählt oder schreibt muß richtig sein, da können auch massive Falschberatungen dabei sein. Und wenn ein Steuerberater mal einen ganz klaren Fehler macht dann heißt das nicht daß er den Schaden dann auch bezahlt, möglicherweise muß man gegen den eigenen Steuerberater klagen.
Du wirst nun vielleicht sagen, aber ein Steuerberater hat doch eine Berufshaftpflichtversicherung und die zahlt den Schaden. Ja schon, aber für die kommenden Jahre gehen dann die Jahresbeiträge raketenartig in die Höhe, deshalb wehren sich Steuerberater gegen solche Ansprüche mit Händen und Füßen. So eine Berufshaftpflichtversicherung kostet nämlich richtig viel Geld, das kann man mit einer Kfz-Versicherung nicht vergleichen.
Meiner Meinung nach, und das ist offensichtlich auch die Meinung von @Jörg8 und @Ralf5 , ist es der größte Fehler den man als Eigner einer Immobilie machen kann, für die STR-Vermietung ein Gewerbe anzumelden. Ich weiß nicht wer dir das geraten hat aber ich kann dir nur den Rat geben dich mit dieser Sache mal intensiv auseinanderzusetzen und, falls der Rat von deinem STB kommt, diesen hieb und stichfest festzunageln.
Die einschlägige Bestimmung im Steuerrecht ist §23 EStG, „Private Veräußerungsgeschäfte“. Hier steht nämlich daß man beim Verkauf einer privaten Immobilie in der Regel keine Steuer bezahlen muß.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie zum Betriebsvermögen eines Gewerbes gehört. Denn die Überschrift des Paragraphen lautet: „Private“ Veräußerungsgeschäfte.
Hat jemand eine Idee, wie das Finanzamt eine "Wertsteigerung" berechnet?
Das koennen ja nur Schaetzungen sein, da der genaue Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Gewerbetaetigkeit ja nicht bekannt ist; manchmal nicht mal der genaue Zeitpunkt,
wann die "Gewerblichkeit" beginnt.
Darueber hinaus freue mich mich mal ueber das Finanzamt, die mir fast 1000 EUR Steuerschuldzinsen "kulanterweise" erlassen hat von
Steuerschulden, deren Nichtrichtigkeit sich erst nach Jahren herausgestellt hat und fuer den Zeittraum desrzu unrecht bestehendenden Steuerschuld das Finanzamt trotzdem "Schuldzinsen" konstruieren wollte.
@Veronica-and-Richard0 schrieb:Hat jemand eine Idee, wie das Finanzamt eine "Wertsteigerung" berechnet?
Das Prozedere habe ich schon selbst mit dem Finanzamt durch.
Unsere Stadt beschäftigt einen Gutachterausschuss, und basierend auf der Kaufpreissammlung und den Bodenrichtwerten kann es für einen beliebigen Zeitpunkt den Immobilienwert ermitteln - und somit auch die Wertsteigerung. Und wenn du damit nicht einverstanden bist, kannst du selber den Gutachterausschuss beauftragen. Kostet ca. 1.600 €.
Darueber hinaus freue mich mich mal ueber das Finanzamt, die mir fast 1000 EUR Steuerschuldzinsen "kulanterweise" erlassen hat.
Oh, Glückwunsch! Ich muss auch laufend "Strafzinsen" zahlen, nur weil das Grundlagen-FA zu langsam ist.
@Ute42 da hast Du allerdings recht was verbindliche Auskünfte eines Steuerberaters betrifft, das ist auch der Grund warum ich niemals zu einem Einzel-STB gehen würde sondern nur zu einer Kanzlei in der mindestens 5 ausgebildete Steuerberater arbeiten. Einer allein ist oft überfordert mit all den sich ständig ändernden Steuergesetzen.
In meinem Fall war ich vorgewarnt da meine Freundin wie erwähnt in diese Falle getappt ist und ich deshalb sehr genau wusste was zu verhindern ist. Sie war auch bei einem einzelnen STB.
Jetzt hat sie ihr Geschäft immer noch im selben Haus und es ist alles geregelt nachdem sie sich vom FA quasi "freigekauft" hat.
Ich gehöre ja übrigens auch zu denjenigen die deswegen schon seit Jahren bei jeder Gelegenheit davor warnt einfach mal ein Gewerbe wie zB das "Erlebnis" bei Airbnb zu starten.
@Jörg8 hat von meinen Beiträgen leider nur die Hälfte gelesen (von dem was ich zu diesem Thema geschrieben habe) und davon auch nur die Hälfte verstanden oder er meint einfach er weiß alles besser, deshalb habe ich auch keine Lust mehr darauf zu antworten.
Ich hatte Dir geraten dass wenn Du zB Grillkurse anbieten möchtest dieses nicht zusammen mit Deiner Airbnb-Vermögensverwaltung zu machen sollten sondern ein eigenes ortsunabhängiges Gewerbe dafür anmelden solltest.... das ist eben der entscheidende Unterschied.
Dem FA ist es egal wo du dann Deine Kurse abhältst... an der Isar , bei anderen in der Wohnküche oder sonstwo... alles was sie wollen ist Deine Versteuerung der Einnahmen.
Was den schmalen Grad zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe als Airbnb-Host betrifft bin ich mir sicher dass sich da in Zunkunft einiges bewegen wird, denn diese Einnahmeform ist jetzt aus dem Schattendasein herausgewachsen und hat sehr oft eindeutige Züge von gewerblicher Beherbergung und Gewinnmaximierung... und hat sehr oft nichts mehr mit einer normalen Immobilienvermietung zu tun. Das können sie natürlich nicht bei jedem nachprüfen also werden sie die pauschalen Kriterien verändern...früher oder später.
@Sabine-Ingrid0, davon auch nur die Hälfte verstanden oder er meint einfach er weiß alles besser,
du kommst als Newcomer hierher, stehst mit deiner Meinung ganz allein gegen das ganze Forum, mit Gastgebern welche die Kurzzeitvermietung seit Jahren oder Jahrzehnten betreiben, und wirfst anderen vor sie wissen alles besser.
Das ist wirklich zum Genießen.
Was den schmalen Grad zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe als Airbnb-Host betrifft bin ich mir sicher dass sich da in Zunkunft einiges bewegen wird, denn diese Einnahmeform ist jetzt aus dem Schattendasein herausgewachsen und hat sehr oft eindeutige Züge von gewerblicher Beherbergung und Gewinnmaximierung... und hat sehr oft nichts mehr mit einer normalen Immobilienvermietung zu tun
Das Ferienwohnung oder Zimmervermietungsgeschäftauf Kurzzeit ist Jahrhunderte alt, nur weil es jetzt über das Internet statt Zeitungen läuft, wird sich daran nichts ändern.
Wir sind nicht darauf angewiesen Dir Tips zu geben, du hast offensichtlich eh kein Interesse daran.
Viel Spaß mit deinem Gewerbe.
@Jörg8 , du schreibst :
"wirfst anderen vor sie wissen alles besser."
Das stimmt so nicht , ich werfe es nur Dir vor !
"du kommst als Newcomer hierher"
Das stimmt so ebenfalls nicht, ich bin zwar erst seit 2017 bei Airbnb aber darum ging es nicht... wieder etwas dass du anscheinend nicht verstehst, es ging um Gewerbe... und das habe ich schon sehr lange.. zu dieser Anfangszeit hat der kleine Jörg wahrscheinlich noch in die Hose gemacht...
"Wir sind nicht darauf angewiesen Dir Tips zu geben, du hast offensichtlich eh kein Interesse daran."
Ganz ehrlich Jörg , auf Deine Tips zu verzichten wäre nicht ganz so schwer wie Du vielleicht meinst und werde darauf auch nicht weiter eingehen !
@Sabine-Ingrid0, ich bezweifel schwer, dass wir alterstechnisch weit auseinander, gerade deswegen werde ich mich auf dein Niveau auch nicht herablassen.
Du: "...., gerade deswegen werde ich mich auf dein Niveau auch nicht herablassen."
Genau das habe ich vor einiger Zeit bereits auch entschieden...:-)))
Da lohnt kein weiteres Wort.
Nachdem nun die gegenseitigen Frotzeleien ausgetauscht wurden, möchte ich ganz gerne wieder zum Thema zurück kommen.
@Ute42 ich meine nicht, dass es der größte Fehler ist, wenn man in einer eigenen Immobilie ein Gewerbe begründet. Es ist nur unvorteilhaft, wenn man die Immobilie, die bisher genutzt wird, später irgendwann einmal verkaufen will oder muss. Aber es gibt durchaus Fälle, wo sich diese Frage erst gar nicht stellt, weil gewisse Immobilien ja bereits von Beginn an zum Betriebsvermögen zählen und komplett gewerblich genutzt werden. @Sabine-Ingrid0 gibt an, dass sie schon immer ein Gewerbe angemeldet hat und somit kann es durchaus sein, dass die von @Jörg8 Sinnlosigkeit gerade in diesem Fall aus o.g. Gründen nicht zutrifft.
Das mit dem ortsunabhängigen Gewerbe ist ein guter Punkt, @Sabine-Ingrid0, funktioniert bei diversen Tätigkeiten und Kursen. Hier ist nur zu beachten, dass von dem Moment an, wo man Kosten für Räumlichkeiten der eigenen (ansonsten nur privat genutzten) Immobilie für dieses "ortsunabhängige" Gewerbe ansetzt - und sei es nur der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Lagerraum für die Kursutensilien o.ä. - dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt aufgrund dessen das gesamte (zuvor rein private) Objekt dem Betriebsvermögen für dieses Gewerbe zuordnet.
Ansonsten stimme ich Ute's und Jörg's Ansichten voll zu!
Ich muss zugeben, ich habe auch keine Ahnung wie es mit dem Betriebsvermoegen bei mehreren gleichzeitigen Gewerben laueft und dann z. B. eins aufgegeben wird.
Z. B. 1/4 des Anwesens eine Arztpraxis, 1/4 Reitstall, 1/4 Zimmervermietung, 1/4 Privatnutzung und dann noch eine
Photovoltaik auf dem Dach, natuerlich auch gewerblich, da Strom verkauft wird.
"Das mit dem ortsunabhängigen Gewerbe ist ein guter Punkt, @Sabine Ingrid1, funktioniert bei diversen Tätigkeiten und Kursen. Hier ist nur zu beachten, dass von dem Moment an, wo man Kosten für Räumlichkeiten der eigenen (ansonsten nur privat genutzten) Immobilie für dieses "ortsunabhängige" Gewerbe ansetzt - und sei es nur der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Lagerraum für die Kursutensilien o.ä. - dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt......"
Bei einem "ortsunabhängigen (mobilen) Gewerbe" darfst du natürlich keinesfalls die Kosten einer Immobilie absetzen ... das ist doch wohl logisch ! Davon rede ich doch die ganze Zeit !
Du kannst dir halt einen Raum für z.B Lagerhaltung mieten aber sobald man anfängt seine eigene Immobilie mit in die Abschreibungen zu nehmen hat man eben diese Situation von der hier die ganze Zeit gesprochen wird und vor der ich auch ständig gewarnt habe !
Das hat übrigens nicht nur steuerliche Aspekte, es gibt auch einige Berufe die man als fahrendes Gewerbe ausüben darf ohne zB einen Meisterbrief zu haben aber stationär eben nicht.
Ich habe auch niemals gesagt dass man seine private Immobilie in ein Gewerbe einbringen soll (wie Jörg oben schreibt) , sondern ich habe geschrieben dass wenn / if jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausüben will (wie zB das Airbnb-Erlebnis-Angebot, >>> von dem diese ganze Diskussion ja ursprüglich ausging) er/sie dafür ein seperates Gewerbe anmelden soll !
Des weiteren habe ich versucht davor zu warnen dass so wie manche ihr Airbnb betreiben sie Gefahr laufen als Gewerbe eingestuft zu werden , weil eben manches was ich hier so an Inseraten lese schon eher einer gewerblichen Pension ähnelt anstatt einer normalen Vermietung von einer Immobilie die steuerlich der privaten Vermögensverwaltung angehört. Wenn jemand wie @Jörg8 zB sein Haus in eine Art Jugendherberge mit 6 Zimmern verwandelt, anderen dann noch steuerliche Tips geben will und deren bedenken als Unsinn bezeichnet, hört für mich einfach der Spaß auf.
Punkt 1 - ortsunabhängiges Gewerbe
ok , dann sind wir ja einer Meinung. Ich wollte nur noch mal darauf hinweisen, dass hier u.U. diese Gefahr droht.
Punkt 2) - Einbringung einer Immobilie in ein Gewerbe
Ich weiß, dass Du das nie behauptet hattest, passt also alles.
Punkt 3) - ´ggf. Anmeldung eines Gewerbes bei einer Entdeckung
hier bin ich Diener Meinung
Punkt 4) Vermietung einer privaten Immobilie
ob @Jörg8 nun seine Immobilie privat vermietet oder nicht, das sollte wohl ihm selber überlassen werden, und wenn das Finanzamt hier kein Gewerbe erkennt (ich übrigens auch nicht), dann sollte man dies so akzeptieren. Übrigens hatte Jörg nur mal erwähnt, dass er preislich ähnlich liegt wie die örtliche Jugendherberge, aber deswegen fällt seine Vermietung doch immer noch unter die private Vermögensverwaltung, da erstens kein gewerblicher Service angeboten wird und es zweitens auch keine Begrenzung gibt, was die Anzahl der Zimmer betrifft.
@Ralf5 na dann sind wir uns ja einig...
Punkt 4 stand niemals auf meiner Agenda und interessiert mich auch nicht im geringsten.