Pikant: In diesem Artikel erfahre ich, dass das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ in Deutschland (=Antidiskriminierungsverbot) bei Mietverhältnissen „insbesondere Vermieter mit einem Wohnungsbestand von mehr als 50 Mietwohnungen“ verpflichtet – hingegen keine Anwendung findet „auf Personen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis begründet wird“. Auch bei der Vermietung von Wohnraum zum „vorübergehenden“ Gebrauch i. S. d. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB (also auch klassisches Airbnb) greife das Schutzgesetz nicht.
Airbnbs Antidiskriminierungsrichtlinie ist diesbezüglich eindeutig weiter gefasst.