Liebe @Melanie-M--and-Denis-H-0 , wenn wir
- die Frage ausklammern, ob du unter Kleinunternehmer-Regelung fällst oder nicht, und
- es rein theoretisch (da es durch viele weitere Faktoren sich einiges ändern kann) betrachten,
ist folgendes bei Umsatzsteuer zu beachten:
Die Umsatzsteuer wird immer auf das so gennnates Entgelt berechnet. "Das Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine Lieferung oder sonstige Leistung sowie einen innergemeinschaftlichen Erwerb."
Auch im Falle eine Tauschleistung (also, wenn gar kein Geld fließt), ist trotzdem die Umsatzsteuer auf das gesamte Entgelt abzuführen --> Hier ist eine partielle Tauschleistung mit Airbnb, wo sie dir Vermittlungsleistung erbringen und dafür ein Teil deiner Leistung "einkassieren".
"Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll".
Also, Wert der Gegenleistung ist hier 84,03 EUR (100 EUR- beinhaltete UST, da dieser nicht zum Entgelt zählt: "abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer."). Wenn du
- kein Kleinunternehmer bist, und
- dem regulärem Umsatzsteuersatz von 19 %unterliegst,
dann beinhalten deine 100 EUR Endpreis =Bruttopreis 84,03 EUR Nettoleistung und darauf fallende 19% Umsatzsteuer in Höhe von 15,97 EUR (Rückrechnung ist 100 EUR/119%)
Die 20 % von 100 EUR würdest du in der Regel als Betriebsausgaben ansetzten. Wenn du UST-ID hinterlegt hast, erhälst du die Gebühren von Airbnb mit 0% Steuer (Reverse Charge verfahren). In Umsatzsteuererklärung würdest du dann 19% Umsatzsteuer und gleichzeitig 19% Vorsteuer angeben, was in der Summe eben ein Nullspiel ist.
Wenn du Gebühren dennoch mit 19% erhälst (was komisch wäre, wenn du UST-pflichtig bist), dann würdest du die 19% auf 20 EUR als Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung in Abzug bringen.
Diese Ausführungen sind ohne Gewährung und ersetzten nicht die Steuerberatung 😉