Liebe Mitgastgeber,
ich vermiete ein Ferienhaus in Portugal und hatte in den letzten 2 Jahren schon einige Stornierungen wegen Corona bedingten Einreisebeschränkungen.
Normalerweise hat immer alles geklappt und ich habe für den Fall dass ein Gast aufgrund gesetzlichen Einreisesperren nicht anreisen konnte immer einer Vollerstattung zugestimmt. Nun war es so, dass in Deutschland für 10 Tage sehr strenge Quanrantäneregeln galten für Rückreisende aus Portugal.
Daher habe ich zwar einer Erstattung zugestimmt mit allerdings einem kleinen Einbehalt von 200.- Euro. Mein Gast hat mir dann mitgeteilt, dass er dann trotzdem ca. 300.- AIRBNB gebühr om top zahlen muss, was etwas unverhältnismässig erschien für einen Aufenthalt der nicht stattfinden konnte. In Folge dessen habe ich mich entschlossen einer Vollerstattung für den Gast zuzustimmen.
Der Gast hat sein Geld erhalten, soweit so gut. Weitere Nachrichten von AIRBNB habe ich erstmal nicht erhalten.
Als es dann soweit war, dass der nächste Gast tatsächlich angereist ist, habe ich erstmal keine Auszahlung erhalten. Ich habe mich gewundert, dachte aber, das klärt sich sicherlich. Nach einiger Zeit erhielt ich eine Email mit der Nachricht, dass von meinem AIRBNB konto 1.869.- abgebucht wurden von AIRBNB selber, was dem Wert der stornierten Buchung entsprach. Anstatt dieses Geld von AIRBNB zu erhalten, hat AIRBNB es von mir abgebucht! Das heisst AIRBNB hat zweimal kassiert für einen Aufenthalt der nie stattgefunden hat, einmal von mir als Gastgeber und einmal vom Gast. Der Gast hat sein Geld zurückbekommen, und ich habe es weggenommen bekommen von AIRBNB!!! Ich komme mir etwas hilflos und ausgeraubt vor, da sämliche Anfragen an den Kundenservice bislang ohne konkrete Antwort blieben. Ich habe bislang nur inhaltslose Formbrief zurückerhalten die nur vage mit dem Thema, aber nichts mit meinem konkreten Sachverhalt zu tun hatten. Was empfehlt Ihr mir? Ziemlich unglaublich diese Geschichte!! Hat jemand ähnliches erlebt? Vielen Dank für Eure Meinung. Herzlichen Dank im Voraus! Maximilian v. Stetten