Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Hallo, ich kaempfe gerade gegen die Zwangseintreibung von
Rundfunkgebuehren in Gaestezimmern durch den ARD-ZDF-Deutschlandradio-
Beitragsservice und bitte um Eure Meinung.
Bekanntlich wohnen Veronica und ich im selbstgenutzten Einfamilienhaus
und vermieten dort zeitweise 3 Zimmer an Gaeste.
Die Vermietung ist nicht gewerblich sondern steuerrechtlich
private Vermietung / Verpachtung.
Wir zahlen ordentlich die Rundfunkgebuehren fuer unser Haus.
Seit einigen Monaten hat mir nur der Beitragsservice eine
zweite Beitragsnummer definiert fuer die "Gaestebeherbung"
und verlangt monatlich fuer 2 der 3 Zimmer (eins ist frei nach deren
Meinung) EUR 2x5,83.
Ich habe Einspruch eingelegt - leider ohne Erfolg beharren
die Leute eine zweite Gebuehr.
Meine Einwaende, es handelt sich um ein selbst genutztes
Einfamilienhaus in dem wir keine Betriebsstaette betrieben
und fuer das durch die erste Betriebsnummer saemtliche
Rundfunkgebuehren abgegolten sind.
Eine Betriebsstaette liegt nicht vor und eine separate Betriebsnummer
ist illegal und nicht anwendbar.
Aus der Satzung des Beitragsservice:
"Eine Betriebsstaette ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nict
ausschliesslich zu privaten Zwecken bestimmt ist."
Da wir nicht gewerblich sondern privat vermieten,
liegt also keine Betriebsstaette vor.
Zudem ist bei uns nicht einmal eine Funktionsstaette ohne eigenen
Arbeitsplatz vorhanden.
Es ist auch kein einziger Mitarbeiter dort beschaeftigt, nicht mal
ehrenamtlich oder als 1-Euro-Job!
Aus der Satzung des Beitragsservice:
"(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten fuer Betriebsstaetten
2. in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, fuer die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird."
"Fuer Betriebsstaetten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, entfaellt die Anmeldepflicht."
"Im nicht-privaten Bereich muessen Sie Rundfunkbeitraege fuer jede Betriebsstaette zahlen."
Es ist aber im privaten Bereich!!!
Gemaess Rundfunkbeitragsstaatsvertrag P5 Abs. 5 ist ein Rundfunkbeitrag
"nicht zu entrichten fuer Betriebsstaetten
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden,
fuer die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird."
Selbt wenn eine "Betriebsstaette" vorlaege ist ein
Rundkunk fuer Zimmer illegal!!!
"Wenn sich Ihre Betriebsstaette innerhalb Ihrer Wohnung befindet und Sie fuer diese bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, faellt fuer Ihre Betriebsstaette kein weiterer Beitrag mehr an."
P2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
P2 1) Im privaten Bereich ist fuer jede Wohnung von deren Inhaber
(Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten
P3 1) Wohnung ist unabhaengig von der Zahl der darin enthaltene
Raeume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit
Auch liegt keine Beherbungsstaette vor, fuer die P7 gelten wuerde.
Es ist auch keine Ferienwohnung fuer Gaeste da, da diese
zwingend ueber einen Sanitaerbereich und Selbstverpflegungseinrichtung
verfuegen muss (DIN EN ISO 18513, GND: 4239345-0)
Der Beitragsservice schreibt dazu
"es halndelt sich bei Ihren Ausfuehrungen um Schutzbehauptungen
zur Umgehnung der Rundfunkbeitragspflicht"
Aus dem beigelegten Infomaterial geht klar hervor
"Was ist eine Betriebsstaette?
Betriebsstaetten in Wohnungen sind beitragsfrei,
wenn fuer die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.
"4. Welche Regeln gelten fuer Hotel-, Gaestezimmer und
Ferienwohnungen?
Beitragsfrei ist das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung
fuer jede Betriebsstaette. Fuer jedes weitere Zimmer oder jede weitere
Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbetrag - monatlich EUR 5,83"
"Zudem verbitten sich die weitere Kommunikation!"
und was meint ihr zur Rechtschreibform im 12. Titel:
@Veronica-and-Richard0 hi hi, der Fogelfänger. Aber ich will nicht den ersten Stein werfen. Ich verwechsle immer noch das t und das d.
.
Hallo @Ilona18
glaubst du daß sich Richard diese CD selbst gekauft hat oder daß er sie von einer Erbtante geschenkt bekommen hat? Das ist ja so garnicht die Musikrichtung die du immer hörst.
@Ute42: ja, habe ich erst jetzt Anfang April gekauft und hoere sie gerne und auch Vera.
Sie ist als Album in mein Amazon Musik eingepflegt und laesst sich aufrufen
mit "Alexa, spiele mein Album Adia vier".
Alexa bringt den satten sound ueber Bluetooth auf meine 5.1 Soundanlage.
Oder auch wo immer ich will, z. B.
"Alexa, spiele ... auf Badezimmer"
🙂 Der Fogelfänger... von Die Zaubervlöte
Aber zurueck zum Thema:
Auf meine Abmeldungsschreiben der 2. Rundfunknummer hat der Bayerische Rundfund, Beitragsservice,
per Post geantwortet:
"es ist richtig, dass Sie privat fuer ihr Einfamilienhaus ... (meine erste Nummer) Rundfunkbeitraege entrichten.
... Werden private Zimmer gegen Entgelt an Dritte vermietet faellt ab dem zweiten Zimmer ein drittel Beitrag an. ...
Werden Zimmer vom Inhaber von zu Hause aus verwaltet, faellt kein gesonderter betriebsstaettenbeitrag an."
Meine Stornierung der zweiten Beitragsnummer wurde somit abgelehnt.
Ich habe nun dem bayerischen Rundfunk geantwortet:
"
Re: Beitragsnummer xxx, Ihr Schreiben vom 25.03.2019 OHNE Aktenzeichen
Angestellte,
nachdem Sie richtig erkannt haben, dass mein Haus Privatvermoegen ist und
auch die zeitweise Vermietung privat und nicht geschaeftlich ist, ist keine Betriebsstaette gegeben.
AO P12 definiert eine Betriebsstaette als Geschaeftseinrichtung, was hier aber nicht zutrifft wegen Privatnutzung.
Und selbst wenn Sie eine Betriebsstaette konstruieren wuerden, ist diese dann dem jeweiligen (Tages)mieter
zuzuordnen und nicht dem Hauseigentuemer, siehe etwa Betriebsstaettenbegriff gem Art 5 OECD_MA
Es liegt der gleiche Umstand vor wie bei Wohngemeinschaften in einem Haus,
wo es ja auch nur einen Beitragsszahler gibt, genauso wie nur EIN TV-Anschluss (Antenne).
Selbst wenn der Beitragsservice eine Betriebsstaette fuer uns Hauseigentuemer konstruieren will,
haette diese keinen Arbeitspaltz (da sie ja privat ist) und waere somit beitragsfrei.
Wegen der Privatnutzung ist logischerweise auch keine BETRIEBSSTAETTE gegeben und ein Beitrag
diesbezueglich rechtswidrig. und zu unterlassen.
Da der Beitragsservice sittenwidrig und beratungsresistent auf seiner Rechtswidrigkeit
beharrt, habe ich Anzeige gegen den Beitragsservice
bei der Staatsanwaltschaft Muenchen wegen versuchtem bandenmaessigen Betrug, Noetigung
und Betrieb einer kriminellen Vereinigung gestellt.
Die Staatsanwaltschaft wird sich bei Ihnen melden.
Ohne Gruss
"
@Veronica-and-Richard0 .. mir gefällt insbesondere das 'bandenmässige' :DDD
'Betrieb einer kriminellen Vereinignung' ist auch gut .. so könnte man die in der CH auch umschreiben.
@Veronica-and-Richard0 :))))D gefällt mir auch ! Gertreu dem strategischen Grundsatz , für Warnschüsse vor den Bug immer das größte Geschütz verwenden.
Ich hatte gestern noch ein Telefonat mit zum Thema Rundfunkbeitrag kampferprobten Rechtsanwaelten.
Leider gibt es in diesem Spezialfall keine gefestigte Rechtsgrundlage - beide Parteien haben
sachliche Gruende.
Daraus ergab sich unsere gemeinsame Entscheidung, dass ein Rechtsstreit deutlich hoehere
Kosten verursachen koennte als das ganze einbringt und ich erstmal die Reaktion
der Gegenseite abwarten soll.
Ich hatte ja mit heftigen Worten die Rundfunkgebuehr meiner vermieteten
Zimmer beim ARD ZDF Rundfunkservice reklamiert, da ich sie wegen Corona / Massnahmen nicht mehr vermieten konnte.
Heute bekam ich positiven Bescheid vom Beitragsservice:
Geaenderte Verwaltungspraxis bei angeordneter Schliessung - Beitragsnr xxx -
"Sehr geehrter Herr <Gastgeber>,
viele Unternehmen sind wegen des zweiten Lockdowns erneut gezwungen, ihre Betriebsstaetten
zur Eindaemmung der Pandemie geschlossen zu halten.
Diese Entwicklung war im Fruehjahr 2020 noch nicht absehbar.
Mit einer weiteren Anpassung der Verwaltungspraxis wollen die Rundfunkanstalten
besonders stark betroffene Betriebe deshalb entlasten.
Auf Antrag wird die Freistellung von der Beitragspflicht fuer eine Betriebsstaette aufgrund
coronabedingter behoerdlich angeordneter Schliessung weiterhin auch
rueckwirkend gewaehrt.
Neu ist nun, dass fuer die Freistellung alle Zeitraeume, in denen die Betriebsstaette
geschlossen bleiben musste, zusammengerechnet werden koennen, um die
Mindestschliesszeit von 3 Monaten zu erreichen.
Nicht erforderlich ist damit, dass der Betrieb in 3 zusammenhaengenden Monaten geschlossen war.
Bei der Berechnung des Schliesszeitraums werden dementsprechend alle einzelnen,
tatsaechlichen Schliessungszeitraeume seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet,
also auch der Zeitraum aus dem Fruehjahr.
Das heisst, bei Hinzurechnung bisher nicht beruecksichtigter oder weiterer
Zeitraeume koennen nun Freistellungen erfolgen bzw verlaengert werden, sofoern der Betrieb
insgesamt an mindestens 90 Tagen geschlossen bleiben musste.
Sollten diese Voraussetzungen auf Ihren Betrieb zutreffen, koennen Sie nach
Wiedereroeffnung einen neuen Antrag auf rueckwirkende Freistellung fuer Ihre Betriebsstaette
stellen.
"