Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Willst Du Dich wirklich an der Unaufmerksamkeit eines potenziellen Gastes bereichern? Deine strengen Storno-Bedingungen dienen Dir lediglich dazu sicherzustellen, dass sich die Gäste auch an ihre Buchungstermine halten. Ich würde dem Bucher raten, seine Buchung zu stornieren, was Du dann akzeptieren kannst (aber nicht musst). Das führt dazu, dass seine Kreditkarte nicht oder höchstens mit der Service Fee belastet wird.
@Luca12 Es gibt in D irgendwo eine Rechtsprechung, nachdem der Gast seine vollen Kosten (ohne Servicegebühr) zurückfordern kann, sofern du ihm nicht nachweisen kannst, dass deine Unterkunft nicht mehr anderweitig vermietbar war. Deshalb: Gibt es Empfehlungen zu Stornierungsbedingungen für deutsche Inserate?
Behandel deinen Gast so, wie du selbst behandelt werden möchtest in solch einem Fall.
Im Übrigen steht zwar in deinem Inserat das Symbol des geteilten Zimmers und auch nochmal in der Kurzbeschreibung.
Doch jemand, der das Prinzip AirBnb nicht verinnerlicht hat, kann sich die Auswirkungen nicht vorstellen.
An deiner Stelle würde ich ausführlich nochmal darauf eingehen in der Beschreibung.
Zumal deine Bewertungen sagen, dass solche Irttümer öfter passieren.
@Luca12: ich muss meinen Vorrednern Recht geben. Du hast allein schon einen irreführenden Titel, wenn du von Einzimmer-Appartment sprichst. Da fällt es Suchenden leicht, dass angegebene Gemeinsame Zimmer zu überlesen. Ganz ehrlich: ich fänds frech, wenn du ihm sein Geld nicht zurückzahlst.
Der Gastgeber hat ein Anrecht auf Stornokosten, wie im Beherbergungsvertrag festgelegt. Man muss nicht nachweisen, dass man nicht mehr vermieten konnte, wie auch?
Bei klassischen touristischen Leistungen, wie Übernachtungen oder Verköstigung besteht kein Widerrufsrecht. Hier gilt die Ausnahmeregel, dass bei zeitlich genau festgelegten Buchungen einer touristischen Leistung (Unterkunft, Verpflegung, Freizeitveranstaltung) das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (früher Haustürgeschäfte) außer Kraft gesetzt ist; § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Allerdings Luca, in dem Fall würde ich persönlich 100% zurück erstatten, aus Kulanz. Dir ist doch kein Schaden entstanden, die Buchung war kurzfristig und das Zimmer wäre sonst auch ab Montag frei, oder? Falls Du jemandem bereits abgesagt hast, versuche doch ihn nochmals zu kontaktieren!
Hallo @Carola8! Schön Dich hier schon wiederzusehen! Toller erster (?) Beitrag! 😄