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Der "Verursacher", wie von @Till-and-Jutta0 angeführt, haftet sowieso.
Denn er ist nach §823 BGB "...... dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". Es ist nicht nötig daß man mit demjenigen der den Schaden verursacht hat einen Beherbergungsvertrag oder sonst ein anderes Rechtsverhältnis hat.
Das Problem ist nur, wenn sich mehr als eine Person in der Unterkunft aufgehalten hat, "seine Mitarbeiter" = Plural, wird man oft nicht sagen können welcher der Mitarbeiter den Schaden angerichtet hat. In dem Fall wendet man sich dann halt an den Gast der gebucht hat.
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