Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Hallo zusammen,
ich habe hier im Forum gerade schon die hilfreiche Info gefunden, dass die Kleinunternehmer-Regelung auf 22.000 EUR angehoben worden ist.
Sagen wir, ich rechne mit maximal 20.000 EUR Jahresumsatzaus kurzfristiger Vermietung. Dann komme ich ja durch die Änderung auf jeden Fall vom roten in den grünen Bereich und kann mir die USt sparen.
Was wäre aber nun, wenn ich außerdem noch mit der regulären (jahresweisen) Vermietung einer ETW anfange (angenommene Jahresmiete 6.000 EUR). Da gilt ja normalerweise keine USt-Pflicht.
Würden nun aber ALLE "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" zusammengerechnet und bei Überschreitung der 22.000 muss ich auf ALLE Mieteinnahmen USt zahlen? Oder nur auf den Anteil "Airbnb-Einkünfte"? Oder wäre ich immer noch im kleinunternehmerischen Rahmen?
Und wenn ich dann noch irgendwelche anderen Einnahmen (keine Vermietung, aber sagen wir: 10.000 EUR aus freiberuflicher/selbständiger Tätigkeit) habe, werden die dann bei der Berechnung der Grenze auch einbezogen? Anders gefragt: Welche Einkommensarten sind überhaupt der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen?
Würde mich freuen, wenn jemand dazu fundierte Angaben machen kann.
Viele Grüße und danke!
Karl
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PS - gerade gefunden: "Steuerfreie Erlöse wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen, Heilbehandlungen [...] werden nicht in die 22.000-Euro-Grenze eingerechnet."
Vieles bleibt für mich aber immer noch unklar.
@Karl120 "Steuerfreie Erlöse wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen"
kannst du uns bitte den Link senden (oder soll das heissen "Umsatzsteuerfreie")
Hast du dich bei deiner freiberuflichen/selbständigen Tätigkeit von der USt.-Pflicht befreien lassen oder weist du auf deinen Rechnungen die MwSt. aus?
Bin im Moment nicht tätig in diesem Bereich. Früher hatte ich immer über 17.500, daher wurde normal USt gezahlt und ausgewiesen. Wenn ich wieder anfange, dann erstmal aber deutlich unterhalb der Freigrenze.
Die Frage wäre dann, ob die Freigrenze für ALLES ZUSAMMEN gilt oder JEWEILS PRO EINKUNFTSART.
Die Frage kann ich leider nicht fundiert beantworten.
Doch wenn dich das FA als USt.-pflichtigen Unternehmer einstuft (was du wärst, wenn du für deine freiberufliche/selbständige Tätigkeit USt. ausweisen würdest), dann sind auch deine Einnahmen aus der Kurzzeitvermietung USt.-pflichtig, egal wie hoch die Einnahmen sind.
Genauer gesagt, dann kann man sich von der USt.-Pflicht aus der Kurzzeitvermietung nicht befreien lassen.
Verstehe, dann können wir im Umkehrschluss davon ausgehen, dass das FA die Einstufung aufgrund der Gesamtumsätze [selbständige/freiberufliche Tätigkeit + Kurzzeitvermietung] vornimmt.
Vielen Dank!
Wie oben erwähnt kann ich nicht fundiert beantworten, welche Einnahmearten da alle zusammengezählt werden. Würde mich selber interessieren, ob die Kurzzeitvermietung im Zuge der privaten Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) mit dazuzählt.
@Udo6 @Karl120 es zählen alle Einkünfte (Umsätze) aus selbständiger bzw unternehmerischer Tätigkeit (auch kurzfristige Vermietung/Verpachtung).
Angenommen du hast Brutto-Airbnb-Mieteinnahmen von 20000€ und verkaufst noch nebenbei im Internet handgestrickte Socken für 2001€.. dann stuft dich das FA als Umsatzsteuerpflichtig ein.... also lieber ein Paar Socken weniger verkaufen 😄
"Die kurzfristige Vermietung an Touristen unterliegt der Umsatzsteuer. Dabei gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Auch alle im engen Zusammenhang mit der Übernachtung stehenden Nebenleistungen dürfen dem Gast mit nur 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden."
Deine langfristigen Mieteinnahmen ( länger als 6 Monate) sollten dabei eigentlich keine Rolle spielen, da müsstest du dich aber unbedingt steuerlich beraten lassen bevor du loslegst.
Danke @Sabine-Ingrid0 , dieser Baustein hat mir gefehlt, dass auch die Kurzzeitvermietung im Zuge der privaten Vermögensverwaltung als selbständige, unternehmerische Tätigkeit gezählt wird (für die Berechnung im Umsatzsteuerkontext, wer die Kleinunternehmeregelung in Anspruch nehmen darf). Irgendwie logisch 😉