@Peter485, ich würde sagen, in erster Linie der wirtschaftlich Berechtigte.
Also im einfachsten Fall der Gastgeber, sein Co-Gastgeber (je nach vereinbartem Verteilungsschlüssel), bei Erbengemeinschaften der jeweilige Beteiligte, bei Grundstücksgesellschaften der jeweilige Gesellschafter. Und das unabhängig vom Auszahlungskonto.
Ich glaube, der Kontoinhaber ist da nur insofern auch der Steuerpflichtige, wenn er die Einkünfte zu Recht (als wirtschaftlich Berechtigter) bezieht.
Ich konstruiere mal ein Extrembeispiel: Wenn ich bei meiner Unterkunft zur Ausszahlung das Konto meines Onkels in Puerto Rico angebe, bin dennoch ich derjenige, der als Unternehmer die Einkünfte erzielt und somit steuerpflichtig bin.
Ob jetzt der Ersteller des Inserats der wirtschaftlich Berechtigte ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen. Vielleicht hat der Ersteller das Inserat ja nur als Dienstleistung eingestellt?
Es könnte also theoretisch sogar sein, dass weder der Ersteller noch der Zahlungsempfänger zu veranlagen ist, sondern ein Dritter.
Genug akademisiert. Welchen konkreten Hintergrund hat deine Frage?