Ich vermiete fast nur an internationale Messegäste. Für die ...
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Ich vermiete fast nur an internationale Messegäste. Für die kommenden 3 Monate habe ich Sofort Buchungen von Geschäftsleuten ...
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Hallo zusammen,
ich habe gerade eine Anfrage für das kommende Wochenende bekommen. Die Dame möchte gerne aufgrund des Geburtstags ihrer Eltern bei mir übernachten. Zählt das als "Ausnahme" oder ist das eine Reise zu touristischen Zwecken? Im Netz finde ich leider nicht wirklich was dazu ...
Vielen Dank vorab für eure Hilfe und viele Grüße
Nina
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@Nina359 ,
mmh..., schwierig!
Die Reise ist zwar nicht touristisch, ob der Zweck der Reise jedoch als "triftig" angesehen werden kann ist in meinen Augen fragwürdig.
Schau mal im Internet auf der Verkündungsplattform der Bayrischen Staatsregierung, genauer gesagt im Ministerialblatt Nr. 711 aus 2020 vom 08.12.2020 (seitdem gab es keine Änderung).
Hier wird der reine Gesetzestext angezeigt, der allerdings auch so manche Interpretations-Spielraum zulässt, was wiederum an anderen unterschiedlichen Stellen zwar etwas genauer aber auch nicht bis ins letzte Detail beschrieben wird.
Aus diesem Grund habe ich für mich selber eine Liste der glaubhaft notwendigen nicht beruflichen Übernachtungen zusammen gestellt:
- Gast kommt aus der Umgebung, hat selber einen Wasserschaden, seine Wohnung ist 3 Wochen lang nicht bewohnbar und mietet sich deswegen irgendwo eine Unterkunft.
- Gast kommt aus der Umgebung, kann wegen lärmender Kinder zu Hause nicht arbeiten, muss aber im Rahmen der Home-Office Tätigkeit regelmäßig an Videokonferenzen teilnehmen, teilweise auch außerhalb der normalen Bürozeiten, mietet deshalb eine Unterkunft mit den geeigneten Räumlichkeiten, übernachtet auch öfters dort wegen der besonderen Konferenz-Zeiten.
- Die Mutter, Großmutter oder ein anderes nahestehendes Familienmitglied ist nach einer schweren OP längere Zeit auf REHA, die Angehörigen mieten vor Ort eine Unterkunft an, um durch ihren Besuch moralische Unterstützung zu leisten, um auch mal mit den Ärzten zu sprechen etc.
- Der Gast plant einen Umzug, hat oder sucht eine neue Arbeitsstelle und sucht dauerhaft eine neue Wohnung oder eine Immobilie zum Kauf, daher braucht er vor Ort eine Unterkunft, um die diversen Besichtigungstermine wahrzunehmen.
- Der Gast hat seine eigene Wohnung schon gekündigt, weil er im Ausland eine neue Arbeitsstelle antritt. Aufgrund verschärfter Einreise-Bestimmungen, ist eine Einreise dort aktuell nicht möglich sondern wird bis auf weiteres verschoben. Auch in diesem Fall kann eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden.
- Der Gast ist Trauzeuge bei der Hochzeit seines Bruders, kann dort aus Platzgründen jedoch nicht übernachten, braucht also eine Unterkunft.
- Der Gast möchte zur Beerdigung seiner Tante kommen, braucht also eine Unterkunft.
- Ein Elternteil des Gastes wird pflegebedürftig, es muss also ein Platz in einem Heim gesucht werden oder eine häusliche Pflegekraft.
In all diesen Ausnahmefällen würde ich mir den Grund durch geeignete Nachweise (Bestätigungen und Schriftverkehr von Maklern, Vermietern, Kliniken, Beerdigungsinstituten, Pflegeheimen etc.) nachweisen lassen und diese Nachweise zusammen mit dem Meldezettel ablegen.
Sicherlich gibt es noch zig andere triftige Gründe, aber ob nun "normale" Geburtstage als dringend notwendig anerkannt werden, ist in meinen Augen mehr als fragwürdig...
Soll doch Deine Gästin bei Ihrer Familie übernachten, das ist ja nach wie vor erlaubt, wenn nicht mehr als 5 Personen aus 2 Haushalten zusammen kommen, (bei einer Geburtstagsfeier wird schnell die Anzahl der zulässigen Kontaktpersonen überschritten, auch schon innerhalb des engsten Familienkreises...)
Ich persönlich würde die Anfrage ablehnen bzw. den Gast bitten die Anfrage zurückzuziehen.
Hallo Ralf,
vielen Dank für deine Info. Nach Rücksprache mit einer Freundin (Hotelinhaberin) zählen Geburtstage definitiv nicht als triftiger Grund, ich habe der Dame daher abgesagt. Zudem liegt die Inzidenz bei uns aktuell über 100, sodass nicht mal zwei Haushalte erlaubt sind ...
Viele Grüße
Nina
Schleswig-Holstein hat die Umsetzung des gemeinsamen MPK-Beschlusses deutlicher formuliert:
Ausnahmen gelten für Übernachtungen aus
Dazu ist eine schriftliche Bestätigung nötig, die Sie dem Gastgeber vorlegen müssen. Der Gast begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er falsche Angaben macht. Der Gastgeber (z.B. Hotelier) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er aus anderen als den oben genannten Zwecken Gäste beherbergt oder seiner Pflicht zur Prüfung nicht nachkommt.
aus https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/tourismus.html
Hallo Till-and-Jutta0,
vielen Dank lieben Dank für die Infos!
Viele Grüße
Nina
Hallo @Nina359 ,
Es freut mich sehr, dass die Kommentare von @Ralf5 und @Till-and-Jutta0 für dich hilfreich waren. Vielen Dank auch von mir @Till-and-Jutta0 und @Ralf5 !
P.S. Ich habe deinen Beitrag in unseren COVID-19-Diskussionsraum verschoben.