Guten Tag zusammen,
folgende Aussage wird auf der Website des deutschen Tourismus Verbandes getätigt.
1. Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenlos stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein Verbot der touristischen Vermietung gilt (nach Landesverordnung oder Bundesgesetz)?
Ja. Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB: Vermieter dürfen die Unterkunft nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck zur Verfügung stellen, können und müssen also die geschuldete Leistung (touristische Beherbergung) nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder der gesamte Mietpreis - falls dieser schon komplett überwiesen - müssen gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft.
Ist damit die Rechtslage nicht sehr klar?
Wir haben aktuell das Problem, dass wir für dieses Wochenende eine Unterkunft in Leipzig gebucht haben und dort ja eigentlich nicht hindürfen.
Wenn wir trotzdem fahren würden und der wir beherbergt werden, wer muss dann Strafe zahlen?
Viele Grüße
Gunnar Maiwald