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Hallo Airbnb-Gastgeber,
wir suchen eine Location für unsere studentische Abschlussproduktion. Gedreht wird die Pilotfolge f...
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Für nicht-immunisierte Gäste ändert sich in der Alarmstufe, dass für die Testwiederholung alle drei Tage jetzt ein PCR-Test vorgeschrieben ist (ein Antigentest reicht nicht mehr).
Auszug aus der VO:
(3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben […] ist
Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig. […]
Zur Erfassung der Kontaktdaten können jetzt euch entsprechende Apps verwendet werden:
Die Datenverarbeitung gemäß § 8 Corona der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
[keine rechtlich verbindliche Auskunft – bitte eigenverantwortlich informieren]
Bitte die Diskussion auf das Thema „Gastgeben“ fokussieren – für darüber hinausgehende Corona-Diskussionen gibt es andere Gruppen.
Vielen Dank für diese Informationen.
Wir halten uns als Gastgeber selbstverständlich an die geltenden Corona-Vorschriften, haben aber eine Unsicherheit bzgl. der Erfassung der Kontaktdaten. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass die airbnb Buchungsplattform als Erfassung ausreicht. Dadurch ist doch einfach nachzuvollziehen, wer wann bei uns übernachtet hat.
Unsere Unterkunft ist vom Haus getrennt, und beim Ein- bzw. Auschecken haben wir immer unser smartphone mit der Corona-Warn-App in der Tasche.
Reicht das oder muss ich tatsächlich bspw. die Luca App nutzen? Was ist, wenn die Gäste den „self-check-in“ machen? Den Luca-Code könnte ich ja in das Zimmer hängen, habe aber keine Kontrolle, ob die Gäste diesen auch nutzen.
Wie wird das korrekt gehandhabt? Wie machen andere das?
Vielen Dank für Antworten und Hilfestellungen,
Tina und Christian
Du musst die Gästedaten selber erfassen, auch für den Meldeschein. Airbnb gibt die aus Datenschutzgründen nicht raus.
Das die nicht Herausgabe der Gästedaten rechtlich in Ordnung ist glaube ich nicht!
Siehe diesen Link:
ok, vielen Dank für die Antwort.
Sorry, aber jetzt bin ich doch etwas irritiert: Meldeschein???
So etwas habe ich noch nie ausgefüllt oder ausfüllen lassen. Muss man das?
Und was macht man dann damit?
Nebenbei, auch als Übernachtungsgast habe ich das noch nie ausgefüllt?
Gib oben mal Meldepflicht oder Meldeschein in die Suchmaske ein, da findest du die entsprechenden Infos, und auch den Workshop.
@Christian1153, es gibt ein Meldegesetz, das gilt auch für touristische Vermietungen. Eigentlich sollte jeder Gastgeber vor Beginn einer derartigen Tätigkeit sich mit den örtlichen gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen.
Abgesehen von der gesetzlichen Bestimmung ist das die einzige Möglichkeit zu genaueren Daten (Anschrift) der Gäste zu kommen. Gerade im Schadensfall.
Vielen Dank für die Information.
Wir sind jetzt endlich mal dazu gekommen bei der Gemeinde nachzufragen. Von Seiten der Gemeinde gibt es keine Vorschriften zur Meldepflicht bei touristischer Vermietung.
Dennoch werden wir jetzt ein kurzes Meldeformular entwerfen, um zumindest für einen Schadensfall die Anschrift unserer Gäste zu haben.
Weißt du, wie bei einer Einreise-Quarantäne zu verfahren ist? Muss der Gast dann auch alle 3 Tage einen Negativtest einreichen? Das wäre ja irgendwie unlogisch, da er bei Testung außerhalb der Wohnung ja andere einem erhöhten Risiko aussetzt.
Gute Frage, schau am besten mal ob die Einreisequarantäne-VO ob du da was findest. Im Zweifel das Gesundheitsamt anrufen.
Ich selber kann dazu nichts sagen, da in unserer Homesharing Unterkunft keine Quarantäne möglich ist.
Nachdem ich in den einschlägigen Gesetzen nichts gefunden hatte, habe ich das Gesundheitsamt kontaktiert. Man beachte die skurrile Antwort. Das wusste ich alles bereits, hat aber meine Frage (siehe ganz unten) nicht beantwortet....
Betreff: AW: Frage zur Testpflicht von Beherberungen bei Quarantäne
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gemäß der CoronaVO (§ 16 Abs. 3) ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig.
Die Regelung bezieht sich also ausdrücklich ausschließlich auf Beherbergungsbetriebe, also wenn Sie gewerblich ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft betreiben. Bei der Beherbergung von nicht-immunisierte Personen im privaten Rahmen besteht diese Testpflicht alle 3-Tage jedoch nicht.
Ansonsten bestehen für einreisende Personen folgende allgemeine Regelungen aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung:
Nach der Einreise aus Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebieten haben sich Personen auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Absonderung endet vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese einen Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln (gilt nur für die Einreise aus Hochrisikogebieten). Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hotline-Team (COVID-19) des Gesundheitsamts
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Betreff: Frage zur Testpflicht von Beherberungen bei Quarantäne
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist bei Beherbergung einer Person, die aufgrund von Einreise nach Deutschland in vorsorgliche Covid-Sicherheitsquarantäne geht, ebenso alle 3 Tage ein Covid-Test erforderlich? Mir geht es hier um die Überprüfungspflichten des Beherbergungsbetriebs.
Mit freundlichen Grüßen
Dazu eine Frage an euch, wie handhabt ihr das wenn wir mit großer Wahrscheinlichkeit ab nächster Woche in Baden Württemberg die Alarmstufe haben werden? Ich habe seit 2 Woche. In den Hausregeln als Vorgabe drin, dass nur Buchungen mit 2G und zusenden des Nachweis bei der Buchung akzeptiert werden. Nun habe ich schon die erste Sofortbuchung bei der ein Teil der Gäste nicht geimpft ist, sondern getestet anreisen will. Noch geht das, aber was wenn die Alarmstufe greift und die Gäste ohne PCR-Test anreisen? Die Sofortbuchung deswegen ausstellen muss man sich ja auch dreimal überlegen, Airbnb droht ja gleich mit allen möglichen Konsequenzen. Warum kann man nicht einfach seinen QR Code als Gast hochladen und dann ist ein sicheres Buchen möglich?
Leicht verzweifelte Grüße- Monika
Ich hab tatsächlich seit Beginn des Pandemie die Sofortbuchung bei uns ausgeschaltet - und bekomme dennoch die gewünschten Buchungen.
Diesmal liegt der Schwarze Peter bei den Gästen: Ohne Testzertifikat (bei der Alarmstufe dann PCR) dürfen sie schlichtweg nicht einchecken. Es ist also kein Beherbergungsverbot seitens der Gastgebenden, sondern ggf. ein Anreiseverbot seitens der Gäste.
Wir machen dies unseren Gästen auf allen möglichen Kanälen klar.
Am Mittwoch tritt die Alarmstufe in Kraft.
Für nicht-geimpfte oder nicht-genesene Reisende gilt, dass sie nach Ziff. (3) Abs. 2 alle drei Tage erneut einen aktuellen PCR-Test vorlegen müssen; ein Antigen-Test zur Wiederholung genügt dann nicht mehr.
Schon jetzt ist für sie der Zutritt zur Unterkunft nur mit aktuellem PCR-Test gestattet.
@Till-and-Jutta0 Bisher war der Zutritt (Basis/Warnstufe) aber noch mit Antigen Nachweis möglich, erst ab Alarmstufe braucht es einen PCR Test.