Anmeldung

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

Anmeldung

Ich lese hier im CC immer wieder das ich als Gastgeber unbedingt eine Anmeldung vom bzw.für den Gast ausfüllen soll,damit ich im Falle eines Schadens bzw.anderen Ereignises zumindest die Adresse des Gastes habe.

Die meisten Gäste haben damit auch kein Problem,eben weil sie ordenliche Gäste sind und auch nichts Böses im Sinn haben.

 

Jetzt kommen aber die anderen:Jeder ( jede Nationalität )kann behaupten die Deutsche Staatsangehörigkeit zu haben und daraufhin eine fiktive Adresse angeben und zusätzlich verweigern seinen Personalausweis vorzuzeigen ( Vorlage eines Ausweises kann nur von Ausländischen Gästen verlangt werden ) was sein gutes Recht ist .Dieser Gast sagt das die Angabe des Wohnortes im Profil nicht stimmt aus welchem Grund auch immer.

 

Was kann in solch einer Situation auf einen Gastgeber zu kommen,vom Gast oder Airbnb ?

67 Antworten 67
Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

@Wolfgang12: im Link vor Dr. Schwenke steht auch:

"Bei Verbraucherverträgen gibt es dagegen spezielle Vorgaben für Fernabsatz-Geschäfte. Bei diesen müssen die Verbraucher spätestens mit der Zusendung der Ware oder Ausführung der Leistung die AGB (und die Widerrufsbelehrung) auf einem „dauerhaften Datenträger„, also per E-Mail oder in Papierform erhalten."

Soweit ich mich entsinnne, stimmen die Gaeste per Mausklick in der Airbnb-Buchung der Einhalt der Hausordnung, ...

zu.

Nach dem Artikel von Dr. Schwenke  muessten die Hausordnungen (die ja auch AGB sind) dem gast zusaetzlich auch als Mail oder Paipier vom gastgeber zugestellt werden?!?

@Veronica-and-Richard0 

Das ist ein sehr komplexes und meiner Meinung auch sehr wichtiges Thema für Gastgeber aber scheinbar Interessiert es nur sehr wenige.

 

Hier bin ich mir auch nicht sicher

"Nach dem Artikel von Dr. Schwenke  muessten die Hausordnungen (die ja auch AGB sind) dem gast zusaetzlich auch als Mail oder Paipier vom gastgeber zugestellt werden?!?"

 

Es besteht auch noch die Möglichkeit da es sich um Datenschutzrechtliche Angaben dreht,das es ein "Ankreuzkästchen" geben müßte auf der Buchungs Seite.

 

Ich habe mal eine Anfrage an einen Datenschutzbeauftragten rausgeschickt,ich warte mal die Antwort ab.

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Ein Gedanke, der mich schon lange beschaeftigt, ist dort auch aufgegriffen:

kann ich in die AGB schreiben: "Vertragssprache ist Deutsch" und mir so die Uebersetzung der AGB, Hausordnung, WLAN-Richtlinien, Muelltrennung, ... in viele ander Sprachen schenken.

 

Die FAQ sagen dort:

 

"

Die AGB müssen in der Vertragssprache verfasst sein. D. h., wenn Sie z. B. eine englische Version Ihres Onlineshops anbieten, dann müssen Sie auch eine englischsprachige AGB-Version anbieten (und darin pflichtgemäß hinweisen: „Contract languages are German and English“ sowie in den deutschen AGB „Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch„).

Wenn sich ein Kunde auf ein fremdsprachiges Angebot einlässt, dann werden die fremdsprachigen AGB einbezogen. Das gilt auch, wenn der Kunde sie wegen unzureichender Sprachkenntnisse tatsächlich hätte nicht verstehen können."

 

 

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Ihr merkt schon, das Thema AGB weicht hier immer mehr vom Originalbeitrag ab.

Vielleicht koennte @Anna es separieren?

 

Wer von Euch benutzt neben der Hausordnung noch andere eigene AGB?

 

Vielleicht waere auch ein gastgebermeeting mit einem kompetenten Rechtsanwalt fuer Vertragsrecht sinnvoll.

Anna
Community Manager
Community Manager
London, United Kingdom

@Veronica-and-Richard0 es ist in diesem Fall etwas schwierig, die Kommentare zu separieren, da sich die Themen Meldeschein und die AGBs/Hausregeln hier im Thread überschneiden. Du kannst aber gerne einen neuen Thread eröffnen und dort die bestimmte Thematik ansprechen 🙂 

                             

 

Vielen Dank für die gemeinsame Zeit im Community Center! Begrüßt die neue Community Managerin Juliane HIER.  Klickt HIER, um eine Unterhaltung mit anderen Mitgliedern zu beginnen. 

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Ach ja, bei uns liegt die Hausordnung in jeder Zimmer-Gaeste-Mappe und ich weise die Gaeste beim Check-In explizit darauf hin,

diese zu studieren und einzuhalten.

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Interessant fand ich in dieser FAQ auch,

dass salvatorische Klauseln in den AGB unnoetig und evtl sogar schaedlich sind:

"Zudem ist die Klausel in Verträgen mit Verbrauchern abmahnbar, weswegen sie in AGB und generell in Verbraucherverträgen nicht verwendet werden sollte."

 

Und:

"Zusätzlich können unwirksame AGB, vor allem bei Verbrauchergeschäften, von Mitbewerbern oder qualifizierten Einrichtungen (z. B., vzbv oder Wettbewerbszentrale) kostenpflichtig abgemahnt werden. "

 

Und auch das Kapitel zum Kopieren fremder AGB ist lesenswert.

Ute42
Level 10
Germany

.

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß diese Diskussion hier nicht besonders fruchtbar ist.

 

[...]

 

In seinem Thread „Mein Eindruck vom CC“ schreibt Wolfgang über das Community Center:

 

  • Die ganze Sache hat schon etwas von einer Comedy-Show, sehr unterhaltsam.

 

https://community.withairbnb.com/t5/Hilfe/Mein-Eindruck-vom-CC/m-p/1183166#M42830

 

 

 

Und gerade eben teilt er uns mit, daß er zum Thema AGB eine Anfrage an einen Datenschutzbeauftragten „rausgeschickt“ hat. Tatsächlich? Welcher Datenschutzbeauftragte war denn das?

 

Ich glaube wir befinden uns hier im Comedy-Departement. Naja, dagegen ist ja nichts zu sagen, ich mache hier ja auch gelegentlich meine Späßchen. Aber eine ernsthafte Diskussion mit ihm dürfte wohl keinen Sinn haben.

 

 

 

[Unsichtbarer Inhalt]

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

@Ute42 

Es ist der Datenschutzbeauftragte von Hamburg.

Hier die erste Rückmeldung ( noch keine Antwort)

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach Art. 13 DSGVO sind wir verpflichtet, Sie über die Art der Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Bitte nehmen Sie dazu das angehängte Informationsblatt zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

@Ute42 

Wenn du mich hier über " 7 Ecken" irgendwelcher Lügen bezichtigen möchtest,dann hab soviel Rückgrat

es direkt zu schreiben!

.

@Wolfgang12 

 

Für deine weiteren Vermietungen auf airbnb wünsche ich dir viel Glück und Erfolg.

 

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

@Ute42 @Anna 

 

Hier ist nun die Antwort des Datenschutzbeauftragten die mich selbst sehr überraschte da sie dem wiederspricht was ich bis jetzt gelesen habe.

Die mir aber auch wieder mal vor Augen führt das ein Gesetz/Vorschrift nie genauso ist wie es auf den ersten Blick erscheint und das man darum tunlichst auf den Verweis eines Gesetzes in einem Hilfeforum verzichten sollte ( Ich weiß hab ich selber schon gemacht),da sich andere Leser dadurch vielleicht in Sicherhet wiegen und falsch agieren.

 

 

Sehr geehrter Herr „Müller“

 

dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind über § 40 BDSG, Art. 57 DSGVO eine Vielzahl von Aufgaben zugewiesen. Die intensive allgemeine Einzelberatung von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern – soweit diese nicht unter die in Art. 57 Abs. 1 lit c fallenden Stellen der Legislative und der Exekutive zählen – gehört nicht zu diesen Aufgaben. Da wir seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung eine massive Steigung der Beschwerden Betroffener und anderer Anfragen verzeichnen, die unmittelbar in unseren gesetzlichen Aufgabenbereich fallen, bitten wir um Verständnis, dass wir nachfolgend nur sehr knapp auf Ihr Beratungsanliegen eingehen können.

In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass im Beherbergungsgewerbe die Vorlage des Personalausweises zu Identifizierungszwecken verlangt werden kann, soweit die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden. Der Abgleich der Daten aus dem Personalausweis mit den Buchungsdaten bedarf insbesondere einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dabei könnte der Abgleich der personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis beim Check-In bereits zur Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein, um den richtigen Vertragspartner feststellen zu können. Ferner ist die Identifizierung der eincheckenden Person zur Betrugsprävention und Schadloshaltung ein berechtigtes Interesse, das regelmäßig gegenüber den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegt. Soweit ausländische Gäste einchecken, besteht zudem gemäß § 29 Abs. 3 BMG die Pflicht zur Überprüfung der Daten auf dem Meldeschein durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes. Daher ist die Verarbeitung in diesem Fall regelmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Jedoch ist stets der konkrete Einzelfall zu beachten, wobei insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu berücksichtigen ist. Daher kann ich Ihre Frage nicht allumfassend und abschließend beurteilen.

Neben der Rechtsgrundlage sind Sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch zur Einhaltung der weiteren Datenschutzvorschriften verpflichtet. Die Anforderungen an den Datenschutz können Sie im Wesentlichen dem BDSG und der Datenschutzgrundverordnung entnehmen. Besonderes Augenmerk verdienen dabei die Rechtsgrundlagen einer Datenverarbeitung sowie die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung der Betroffenenrechte und zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung. Eine Orientierung zu den verschiedenen Facetten des Datenschutzes bieten die Datenverarbeitungsgrundsätze in Art. 5 DSGVO.

Weiter hilfreiche Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter den nachfolgenden Links:

·         Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein – Westfalen: Personalausweis und Datenschutz: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Personalausweis-und-Datenschutz/Datenschutz-und-Per...

·         Datenschutzkonferenz: https://www.datenschutzkonferenz-online.de

·         Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: https://datenschutz-hamburg.de/pages/dsgvo/

·         Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht: https://www.lda.bayern.de/de/veroeffentlichungen.html

Wenn Sie neben der Vorlage auch eine Kopie des Personalausweises anfertigen möchten, müssen Sie zudem die weiteren Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG) beachten. Soweit Sie als die datenerhebende oder datenverarbeitende Stelle durch die Kopie eines Personalausweises personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erheben oder verarbeiten, ist gemäß § 20 Abs. 2 PAuswG hierfür die Einwilligung des Ausweisinhabers erforderlich. Ferner muss die Kopie eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.

Die jeweiligen Vorschriften habe ich Ihnen anbei beigefügt.

Von weiteren detaillierten Rückfragen bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXXXXXX

Referat W – Wirtschaft, Arbeit und Kultur

Referent, WRef

 

 

 

.

@Wolfgang12   

 

Ich muß zugeben daß ich von der Antwort der Datenschutzbehörde auch überrascht bin.

 

Die Behörde sagt ja nichts anderes, als daß man bei der Beherbergung von Gästen nicht nur von einem Ausländer sondern von allen Gästen einen Ausweis fordern darf, und zwar mit 2 Begründungen:

 

  1. Dabei könnte der Abgleich der personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis beim Check-In bereits zur Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein, um den richtigen Vertragspartner feststellen zu können.

  2. Ferner ist die Identifizierung der eincheckenden Person zur Betrugsprävention und Schadloshaltung ein berechtigtes Interesse, das regelmäßig gegenüber den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegt

 

Mit anderen Worten: Das Sicherheitsinteresse der Vermieter überwiegt gegenüber dem Datenschutzinteresse der Mieter. Dieses Argument hatte ich bisher noch nicht gelesen.

 

 

Und dann schreibt die Behörde auch noch, daß man bei Beachtung der Vorschriften eine Kopie des Ausweises anfertigen kann. Ich dachte eigentlich das sei nicht erlaubt. Ich hatte bisher keine Kopie der Gästeausweise gemacht und will das auch in Zunkunft nicht machen, denn ich könnte mir vorstellen daß manche Leute darauf sauer reagieren.

 

 

Wie dem auch sei, bei mir kommt ohne Ausweis niemand rein. Das war vorher so und das ist auch jetzt noch so.

 

 

 

 

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

@Ute42 

Danke für deine Super Tolle Analyse.

Diese Diskussion haben wir gefühlt bereits 500mal geführt und langsam dreht sich alles im Kreis...

 

Fakt ist :

Wir sind als Gastgeber dazu verpflichtet darauf hinzuwirken dass ein Meldeschein ausgefüllt wird.

Was immer man unter "hinwirken" versteht....., wir haben jedenfalls keine Befugnis den Ausweis gegen den Willen des Gastes zu verlangen... aber es ist auch nicht rechtswidrig wenn ich einem Gastgeber freiwillig meinen Ausweis zeige... (Datenschutzgesetz hin oder her) !

 

Und genau darum geht es ... der Gastgeber bittet mich in seinen Hausregeln (die ich bei der Buchung unterschreibe) ihm den Ausweis zu zeigen....Will ich das nicht machen ist das auch ok, nur darf ich dann eben nicht buchen bzw kann ich nicht buchen weil ich die Hausregeln nicht akzeptiere.

 

Steht das mit dem Ausweis aber nicht in den Hausregeln und somit auch nicht im Beherbergungsvertrag brauche ich auch nicht den Ausweis herzuzeigen (rein rechtlich)... ob das besonders klug ist muss jeder Gast selbst entscheiden.

Wenn ein Gastgeber aber trotz gültigem Beherbergungsvertrag dem Gast den Zugang verweigert (nur weil er den Ausweis nicht dabei hat), ist das ein Vertragsbruch... und das sollte sich auch ein Gastgeber gut überlegen.

 

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