@Sabrina974 ,
der Mitarbeiter wird ja wohl eine Reisekostenabrechnung bei seiner Firma machen und üblicherweise werden die verauslagten Spesen anhand von Belegen und Rechnungen geltend gemacht. Ein Rechnung für noch nicht erbrachte Leistungen ist unüblich, man erhält ja auch keine Taxi-Rechnung nur weil man eins bestellt hat, sondern erst nachdem die Fahrt abgeschlossen wurde.
Auf Verlangen des Gastes bist Du allerdings dazu verpflichtet, eine Rechnung über die erbrachte Übernachtungsleistung auszustellen, da der Vertrag zur Beherbergung zwischen dem Gast und dem Gastgeber geschlossen wird und Airbnb hier nur als Buchungsplattform fungiert. Die Rechnung sollte, sofern Du über der Kleinunternehmergrenze liegst, 7% Umsatzsteuer beinhalten und wenn der Betrag 200 Euro übersteigt, dann müssen die gesetzlichen Angaben enthalten sein. Als Rechnungsbetrag ist der tatsächliche Leistungsgesamtpreis einzutragen, also weder um die Gastgeber-Servicegebühr gekürzt, noch um die Gast-Servicegebühr erhöht.
Für die an den Gast berechnete Airbnb Servicegebühr kann sich der Gast selbst die entsprechende Rechnung aus dem System ausdrucken.
Als Zusatzservice bietet Airbnb auch an, dass der Gast sich seine "Rechnung" selber schreibt, also die Rechnungsanschrift seiner Firma angeben kann, etc.. Falls Du selbst nicht ust-plichtig bist, also unter die Kleinunternehmer-Regelung fällst, dann sollte diese System-Rechnung genügen.
Falls Du weitere Fragen hast, bitte einfach nochmals melden.