Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Hallo Zusammen,
ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen 🙂
Laut unserem Gewerbeamt müssen wir kein Gewerbe lt. Kleinunternehmerregelung anmelden, da wir kein Frühstück anbieten etc.
Jedoch laut unserem Finanzamt müssen wir ein Gewerbe anmelden.
Jetzt sind wir eigentlich nur noch verwirrt was wir machen sollen 😕
Wir sieht es bei euch aus? Habt ihr alle ein Gewerbe angemeldet?
Vielen Dank schon mal vorab 🙂
Völlig unabhängig ob Eigentum oder zur Miete (und somit Untervermietung): Eine Gewinnerzielungsabsicht hast du immer. Hat aber nicht zwangsläufig was mit Gewerbe zu tun.
Das mit der Gewinnerziehlungsabsicht ist eigentlich anders gemeint.
Das Finanzamt will das du eine Gewinnerziehlung beabsichtigts wenn du eine geschäftliche Tätigkeit anmeldest... egal ob Gewerbe/Freiberufler/GmbH usw.
Es gibt ja auch die Kandidaten die ein Geschäft anmelden, ständig nur Kosten absetzen und niemals Gewinn machen... sowas will das Finanzamt erklärtermaßen verhindern.
Die Überlegung von @Ro43 , dass eine angemietete Immobilie die wiederum weiter vermietet wird möglicherweise nicht mit privater Vermögensverwaltung gleich zu setzen ist, ist vollkommen richtig.
Bedeutet also in meinem Fall Gewerbe anmelden.. Korrekt?
@Sabine-Ingrid0 schrieb:...
Die Überlegung von @Ro43 , dass eine angemietete Immobilie die wiederum weiter vermietet wird möglicherweise nicht mit privater Vermögensverwaltung gleich zu setzen ist, ist vollkommen richtig.
Nun, spätestens dann, wenn du das vollautomatisiert betreibst, gar nicht dort wohnst (also kein Homesharer bist), zum Reinigen (und eigentlich auch zum Check-in, wegen der Meldepflicht) Personal beschäftigen musst, bist du m.E. fällig und wirst voll gewerblich tätig.
Ganz abgesehen, dass dieses „Airbitrage-Business“ *) unser Totengräber ist.
*) Hommage an @Florian-and-Theresa0
@Ro43, nein, das ist nicht korrekt, dass Du zwingend ein Gewerbe anmelden musst. Die Antwort von @Till-and-Jutta0 "wenn Du nicht selbst dort wohnst (also kein Homesharer bist)", hat Dich wahrscheinlich verwirrt. Das allein ist aber kein Hinweis auf Gewerbe, NUR wenn Du die genannten Nebenleistungen anbietest, dann ist es gewerblich. An Deiner Stelle würde ich dies aber alles erstmal mit einem kompetenten Steuerberater besprechen.
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In dieser Diskussion werden Dinge miteinander in Zusammenhang gebracht die nichts miteinander zu tun haben, nämlich die Frage der Gewerblichkeit (Gewerbe) und die Frage der Gewinnerzielungsabsicht.
Machen wir mal zwei Beispiele
1 Der Gastgeber erzielt einen Gewinn
Ein Gastgeber startet die Vermietung über airbnb, erklärt seine Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) in seiner EKSt-Erklärung in der Anlage V+V und macht im ersten Jahr einen Gewinn von 2000 Euro. Die nächsten 5 Jahre macht er ebenfalls einen Gewinn von 2000 Euro.
In diesem Fall wird das Finanzamt jeweils für die entsprechenden Jahre endgültige Steuerbescheide erlassen. Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich überhaupt nicht, denn der Steuerpflichtige macht ja ständig Gewinne, damit beweist er ja daß er unter Gewinnerzielungsabsicht handelt.
2 Der Gastgeber erzielt einen Verlust
Ein Gastgeber startet die Vermietung über airbnb, erklärt seine Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten) in seiner EKSt-Erklärung in der Anlage V+V und macht im ersten Jahr einen Verlust von 10.00 Euro. Die nächsten 5 Jahre macht er ebenfalls einen Verlust von 10.000 Euro.
Dieser Gastgeber hat aber andere hohe Einnahmen aus anderen Quellen, z.B. aus einem Angestelltenverhältnis von z.B. 100.000 Euro jährlich. Jetzt verrechnet dieser Gastgeber den Verlust aus der Vermietung in Höhe von 10.000 Euro mit seinen anderen Einnahmen von 100.000 Euro und hat somit nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 90.000 Euro. Da der Steuerpflichtige auf seine Einnahmen von 100.000 Euro aus einem Angstelltenverhältnis schon Lohnsteuer bezahlt hat, ergibt sich jetzt Jahr für Jahr eine EKSt-Erstattung.
In diesem Fall wird das Finanzamt jeweils für die entsprechenden Jahre Steuerbescheide unter dem Vorgehalt der Nachprüfung erlassen. Das heißt, diese Steuerbescheide können auch Jahre rückwirkend noch geändert werden.
Wenn die Verluste aus der Vermietung nicht irgendwann mal aufhören wird das Finanzamt fragen, ob der Gastgeber denn überhaupt unter Gewinnerzielungsabsicht vermietet. Denn wenn nicht, wird das Finanzamt die Geltendmachung sämtlicher Werbungskosten der letzten Jahre verweigern was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen wird. Das Finanzamt erklärt die Vermietung dann nämlich zur Liebhaberei. In diesem Fall müßte der Gastgeber gegenüber dem Finanzamt dann auf andere Weise beweisen, daß er dennoch unter Gewinnerzielungsabsicht handelt. Das geht auch, würde aber hier wohl zu weit führen.
Fazit:
Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich immer nur dann, wenn sich aus der Vermietung Verluste ergeben
Mit der Gewerblichkeit hat die Gewinnerzielungsabsicht absolut nichts zu tun
Vielen Dank für die lange Antwort, jedoch habe ich daraus in keiner Hinsicht etwas für meine Frage entnehmen können....Sorry
Es ging mit schlichtweg um die Besonderheit eine angemietete Wohnung zu vermieten. ( da dies keine VuV) da nicht das eigene Eigentum so schlussfolgere ich ein Gewerbe anmelden zu müssen, da ich die Einnahmen nicht als VuV deklarieren darf
@Ro43 , und woraus schlussfolgerst Du, dass Du deshalb ein Gewerbe anmelden musst? Musst Du nicht.
@Ro43 ... So pauschal kann man das nicht sagen, das kommt auf die Details an, ob du zum Beispiel tatsächlich eine Gewinnerzielung beabsichtigts oder nur deine Wohnung untervermieten willst weil du für ein paar Monate ins Ausland gehst.
Wenn du es tatsächlich geschäftlich aufziehen willst dann ist es eventuell ein Gewerbe.. allerdings hast du einen Freibetrag von 24500 erst dann wird Gewerbesteuer fällig.
Eine Wohnung extra anzumieten um sie weiter zu vermieten ist keine private Vermögensverwaltung wie du schon richtig erkannt hast.
Deine Einnahmen musst du aber immer als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu deiner sonstigen Steuererklärung hinzufügen, unabhängig davon.
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Also gut, du willst eine klare und einfache Antwort. Es ist so:
Da du deine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht als VuV deklarieren darfst,
mußt du ein Gewerbe anmelden. Alles klar?
Gestern war ich bei einer Schnapsverköstigung und danach ziemlich beschickert. Dabei habe ich mir 3 Fläschen ganz leckeren Sprit gekauft, hier ist eine davon.
Es handelt sich um einen Edelbrand Sizilianische Blut-Orange zum Preis von 69 Euro. Nachdem die Sache mit der Gewerbeanmeldung geklärt ist werde ich das Fläschen jetzt aufmachen und mir ein Stamperl genehmigen.
@Ro43 ,
auch bei einer gemieteten Wohnung (die Einverständnis der Vermieters und ggf. der Hausverwaltung bzw. Eigentümergemeinschaft vorausgesetzt) kannst Du auch hier Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansetzen, musst also kein Gewerbe anmelden. Für die Anlage V u V ist es nicht zwingend erforderlich, die Immobile als Eigentum zu besitzen, es gelten auch Untermietverträge (so wie diese zwischen dem Gast und Gastgeber bei Airbnb aufgesetzt sind, Airbnb selber fungiert dabei nur als Vermittler), sieh hierzu auch folgenden Link:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2018/266/untervermietung_gemieteter_raeume
@Ralf5 schrieb:...auch bei einer gemieteten Wohnung (die Einverständnis der Vermieters und ggf. der Hausverwaltung bzw. Eigentümergemeinschaft vorausgesetzt) kannst Du auch hier Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ansetzen, ...sieh hierzu auch folgenden Link:
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2018/266/untervermietung_gemieteter_raeume
Ich glaube, hier liegt der Knackpunkt:
Vermieten Sie einzelne Räume in Ihrer selbst genutzten, eigenen oder gemieteten Wohnung, dann erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Steuererklärung anzugeben sind.
Wenn du die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern sie allein zum Weitervermieten anmietest (so wie kürzlich in der englischsprachigen Presse berichtet, der Kanadier, der innerhalb weniger Monate 90 Wohnungen per #Airbitrage gewinnbringend weitervermietete, und dann von der Plattform flog - siehe https://www.cbc.ca/news/canada/montreal/airbnb-montreal-aj-host-suspended-accounts-1.5252233), könnte das Argument der "privaten Vermögensverwaltung" möglicherweise nicht mehr greifen. Denn dann geht es nicht mehr um das private Vermögen, das man "verwaltet", sondern um fremdes Eigentum, das man anmietet, um es gewinnbringend (in der Schweiz übrigens verboten) weitervermietet.
Ich werde das bei unserem kommenden Steuerworkshop in ca. 4 Wochen thematisieren, und dann berichten.
@Ro1 vielleicht solltest du als ersten Schritt bei der zuständigen Gemeinde nachfragen, ob du überhaupt eine Genehmigung zur kurzfirstigen Vermietung erhältst. (Zweckentfremdungsverbot!) Falls nicht, kannst du dir weitere Überlegungen sparen.