Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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airbnb Vermietungen finden ja in der Regel im Rahmen des Fernabsatzvertrages statt, also ausschließlich über Fernkommunikationsmittel. Hier gibt es ein Widerrufsrecht in Deutschland wenn der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ensteht. (Was bei airbnb i.d.R. der Fall ist)
Dies bedeutet konkret dass der Gast auch nach einem Aufenthalt und zwar evtl. bis zu einem Jahr das Geld das er bezahlt hat zurückfordern kann.
Wie kann man damit umgehen? kann man sich hierfür absichern? kann man dieses Widerrufsrecht auschließen?
Danke,
Jan
Hallo Jan,
das ist eine Frage für Juristen. Wir sind hier nur Gastgeber wie du. Airbnb sagt aber, dass es kein Vertragspartner sei. Vertragspartner seien Gastgeber und Gast. In meinen Augen ist Airbnb unser Makler, auch das sieht Airbnb anders.
Ich wüsste aber nicht, dass es im Servicebereich (Pizzaboten, Friseur, Übernachtung) eine einjährige Gewährleistungspflicht gibt.
Gruß Antje
Der Widerruf hat nichts mit Gewährleistung zu tun.
Und in Ziff. 5 des Fernabsatzgesetzes sind auch die "Pizzaboten" ausgenommen:
"5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,"
Da war doch was? Richtig, im Archiv der alten DACH-Gruppe wurde ich fündig. Im § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB heißt es:
"(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
(...)
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,"
=> Ergo: Keine Rückforderung möglich!
@Jan89: .... man wird sich rechtlich nie 100% absichern können. Dem Gast ein solches Vertragswerk, wo an alles gedacht sein soll, vorzusetzen und alle Parteien mit zig Anwälten gleich noch am Tisch sitzen, ist nicht Sinn dieser Plattform. Zugegeben etwas überspitzt dargestellt... 😉 Meine beiden Räume zählen zum gewerblichen Teil. Das wichtigste ist dies bei den den Einnahmen kenntlich zu machen, heißt der Steuerberater will Belege, Belege. Bisher habe ich es bei zahlreichen Buchungen noch nie erlebt, dass ein Gast sein Geld nach erfolgter Übernachtung zurückgefordert hat. Mir sind hier in der Community auch keine derartigen Fälle aufgefallen. Dementsprechend würde ich Deine Gäste entspannt begrüßen und das Gastgebersein geniessen.
Hallo Danke für die ganzen Antworten.
Die Frage ist handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Gast und dem Gastgeber um eine "Unterbringung" Beherbergungsvertrag oder einen Mietvertrag. Ich denke es handelt sich fast immer um einen Unter- bzw. Mietvertrag.
Die Folgen des Fernabsatzgesetzes auf den Unter- bzw. Mietvertrag sind krass. Google mal.
Jan schrieb: Die Frage ist handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Gast und dem Gastgeber um eine "Unterbringung" Beherbergungsvertrag oder einen Mietvertrag.
@Jan89,da gibt es die magische 6-Monatsfrist, unter der man in der Regel von Beherbergung ausgeht, und darüber von Vermietung. Lt. Haufe hat das auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer; deshalb ist das Finanzamt so hinter der Frist her bzw. legte sie ursprünglich fest. Deshalb liegen wir bezügl. des Widerrufsrechts auf der sicheren Seite.
[Aber die USt ist ein anderes Thema - bitte hierzu ggf. eine neue Diskussion aufmachen, oder sich an die bereits vorhandenen anhängen.]