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@Christian569 , @Jürgen127 , @Alex1947
Ich habe mir diese „Wohnraumschutzsatzung Düsseldorf“ durchgelesen.
§2 enthält Begriffsdefinitionen was unter Wohnraum zu verstehen ist. Dabei ist nicht alles was man so umgangssprachlich als Wohnraum bezeichnen würde von dieser Satzung erfaßt.
§3 enthält Definitionen der „Zweckentfremdung“ bzw. Definitionen was keine Zweckentfremdung ist. Viele der hier auf airbnb angebotenen Unterkünfte dürften nicht darunter fallen.
Ich persönlich würde aufgrund dieser Satzung das Vermieten über airbnb nicht so ohne weiteres einstellen. Aber das ist natürlich nur meine persönliche Meinung, andere mögen da anderer Meinung sein. Um beurteilen zu können ob das Gastgeben via airbnb zulässig ist müßte man meiner Meinung nach die jeweilige Unterkunft besichtigen, den Gastgeber und seine Wohnverhältnisse kennenlernen und besprechen, in welchem Umfang er oder sie denn vermieten möchte.
Um mehr Sicherheit zu erlangen könnte man einen Rechtsanwalt fragen. Je nachdem welchen Anwalt man fragt wird man diese oder jene Meinung hören.
In §4 steht übrigens: „Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn …... schutzwürdige private Interessen an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.“ Das ist eine Formulierung, die jeder Diskussion zwischen einem Rechtsanwalt und der Stadt Düsseldorf Tür und Tor öffnet.
Mir kommt diese „Wohnraumschutzsatzung“ ziemlich löchrig vor und sie ist auch schlecht formuliert - ich würde mich davon nicht beeindrucken lassen. Ein allgemeines airbnb-Verbot kann ich da nicht rauslesen.