Meine Anfrage nach Konkretisierung resultierte zu dieser Antwort des hiesigen
Landratsamts Erding vom 6.5.2020:
"inzwischen liegt uns die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vor, die zum 11.05.2020 in Kraft treten wird.
Zu Ihrer Anfrage können wir daher Folgendes mitteilen:
Nach § 14 der 4. BayIfSMV ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte untersagt. Insbesondere darf für private touristische Zwecke weiterhin keine Übernachtungsmöglichkeit angeboten werden. Ausgenommen von dieser Untersagung ist bis zum 17.05.2020 lediglich die Beherbergung von Geschäftsreisenden, in Seminar- und Bildungshäusern, Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen zu Zwecken der beruflichen Aus- oder Fortbildung sowie von privat Reisenden, soweit der Aufenthalt nicht touristisch begründet ist.
Gemäß dem von Ihnen zitierten Bericht zur gestrigen Kabinettsitzung (abrufbar unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-5-mai-2020/?seite=28074, vgl. Punkt 6 "Gastronomie, Hotellerie und Tourismus") soll auch die Hotellerie schrittweise wieder öffnen dürfen (VORAUSSICHTLICH ab 30.05.2020). Das Wirtschaftsministerium wird gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium und dem Beauftragten für Bürokratieabbau in den kommenden Tagen ein Konzept für die weiteren Schritte in Bezug auf die Gastronomie, die Hotellerie und den Tourismus erarbeiten. Welche Auflagen konkret erfüllt werden müssen, ist uns daher aktuell leider noch nicht bekannt.
Weitere Informationen zur Thematik „Vermeidung von Infektionen mit COVID-19 in Dienstleistungsbetrieben“ können Sie derzeit (in abgewandelter Form) den folgenden Links oder den Beratungsangeboten der für Sie zuständigen Interessensvertretungen (z.B. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) entnehmen:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
Wir gehen davon aus, dass gegen Ende kommender Woche nähere Auskünfte zur Wiederaufnahme der Hotellerie möglich sein dürften.
Sollten Ihre Fragen bis dahin nicht aus der Presseberichterstattung, den o.g. Links bzw. über eine zuständige Interessensvertretung abschließend geklärt werden können, können Sie sich zu gegebener Zeit nochmals an uns wenden (verwenden Sie zur Gewährleistung einer möglichst schnellen Bearbeitung bitte die E-Mail-Adresse betriebe.corona@lra-ed.de). Bei dieser Gelegenheit weisen wir darauf hin, dass wir bereits aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Einzelfallberatung zu notwendigen Auflagen etc. anbieten können bzw. dürfen und Sie lediglich über die allgemeinen Rahmenbedingungen informieren werden. "
Also noch abwarten und vorbereiten!