Stimmt es das man die Sortierung nicht mehr nach Kundenbewer...
Letzte Antwort
Stimmt es das man die Sortierung nicht mehr nach Kundenbewertung sortieren kann? .... wahrscheinlich mein Fehler, bitte um k...
Letzte Antwort
.
Wie alle anderen auch hatte ich Mitte März jede Menge Stornierungen. Mir ist es auf dem Verhandlungswege gelungen alle Gäste auf einen späteren Termin umzubuchen, nur in einem Fall gelang das nicht. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine airbnb Buchung.
Eine Frau Mustermann hatte im Jan 2020 einen Termin für Ende März gebucht und eine Anzahlung von 336 Euro gleistet. Am Mitte März hatte sie dann angerufen und gesagt, sie sei sich nicht sicher ob ihre Gruppe kommen würde, wg. Corona. Ein paar Tage später rief dann ihr Mann an, das war leider kein gutes Telefonat denn den konnte ich von Anfang an nicht ausstehen und er mich wohl auch nicht. Von mir angebotene Ausweichtermine wollte er nicht haben, statt dessen hat er mir am Telefon die Rechtslage erklärt. Schließlich meinte er:
Wenn Sie mir die Anzahlung nicht zurückerstatten verklage ich Sie
Ute: Dann machen Sie das. Zack, und ich habe aufgelegt.
Danach gingen ein paar Mails hin und her in denen mir nochmal die Rechstlage erklärt wurde und ich schrieb zurück daß ich nicht zahlen werde.
Anfang Juni traf dann per Mail das Schreiben einer Rechtsanwältin ein. Der Text ist zweieinhalb Seiten lang, das will ich jetzt hier nicht alles reinschreiben. Jedenfalls war Ihre Argumentation, daß es zum Zeitpunkt des gebuchten Aufenthalts ein Verbot von touristischen Vermietungen in Bayern gab, das stimmt.
Sie führt dazu aus:
Die Rechtslage stellt sich so dar, dass gem. §275 Abs. 1 BGB Ihre Leistungspflicht entfiel, da die Zurverfügungstellung des Mietobjekts aufgrund der Verbote nach der Bay. Allgemeinverfügung vom 16.3. unmöglich war. Gleichzeitig war/ist unser Mandant von seiner Leistungspflicht befreit, (§ 326 Abs. 1 BGB), so dass die Anzahlung von Ihnen zurückzuzahlen ist.
Das ist leider alles richtig was die Anwältin hier schreibt.
Worum geht es hier? Es geht um die sogenannte „Unmöglichkeit der Leistung“. Wenn man als Vermieter einen Zeitraum vermietet zu dem man nicht vermieten darf weil es die Bayerische Staatsregierung verboten hat, muß der Mieter auch nichts bezahlen.
Das gilt übrigens auch für Teilleistungen. Wenn ich also im Inserat WLAN anbiete, aber das WLAN funktioniert nicht weil die Telekom eine Störung hat, hat der Gast einen Anspruch auf (Teil)Erstattung des Mietpreises. Es spielt keine Rolle ob ich selbst daran Schuld bin daß ich die Leistung nicht erbringen kann. Ich kann sie nicht erbringen, warum auch immer, und der Gast muß nicht bezahlen. So genau war mir das vorher auch nicht klar.
In dem Schreiben der Anwältin wurde ich schließlich aufgefordert 336 Euro plus 83 Euro Anwaltsgebühr für den zweieinhalb Seiten langen Anwaltsbrief zu zahlen.
Ich habe nur zurückgeschrieben daß ich den Eingang des Schreibens bestätige, sonst habe ich nichts geschrieben. Man soll in Rechtsangelegenheiten nicht zu viel schreiben, das wird nur gegen einen verwendet.
Dann habe ich mir das Anwaltsschreiben mal genauer durchgelesen. Da steht:
….. mein Mandant Herr Max Mustermann .............
Moment mal, was ist denn da los? Gebucht hatte den Termin doch eine Frau Mustermann. Fr. Mustermann hatte eine Buchunganfrage geschickt, ich hatte ein Angebot an Fr. Mustermann geschickt, ich habe mit Fr. Mustermann telefoniert und die Buchungsbestätigung ging auch an Fr. Mustermann. Warum ist denn jetzt plötzlich ein Herr Mustermann der Mandant?
Das liegt vermutlich daran, daß Herr Mustermann eine Rechtsschutzversicherung hat, seine Frau aber nicht. Sowas ist natürlich nicht zulässig einfach den Vertraagspartner auszutauschen wie es einem gerade in den Kram paßt. Außerdem ist das ja auch versuchter Betrug an der Rechtsschutzversicherung.
Mein Mann hat dann einen Studienkollegen angerufen der Rechtsanwalt ist und ihn gebeten sich um die Sache zu kümmern. Das ist aber kein Wald- und Wiesen Anwalt der nach Gebührenordnung für 80 Euro einen zweieinhalb Seiten langen Brief schreibt. Dieser Anwalt arbeitet nur nach Stundensatz und eine Stunde kostet 330 Euro plus MWST. Jedenfalls muß der einen Ruf haben wie Donnerhall.
Der Stundensatzanwalt hat dann an die Anwältin von Herrn Mustermann geschrieben, daß er mit dem Fall beauftragt wurde. Den Brief der Anwältin hat er überhaupt nicht beantwortet und das bedeutet: Sie muß jetzt vor Gericht klagen.
Die gesamten Rechtskosten bei einem Streitwert von 336 Euro sind 420 Euro. Sie bestehen aus den Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt plus den Gerichtskosten.
Das Schreiben der gegnerischen Anwältin kam Anfang Juni, jetzt haben wir Mitte September und ich habe seitdem nichts mehr gehört. Das bestätigt meine schon mehrfach geäußerte Erfahrung, daß von Leuten die einem mit dem Anwalt drohen in der Regel nichts mehr kommt.
Diesen Rechtsstreit hätte die Gegenseite auf jeden Fall gewonnen. H. Mustermann hat die Sache aber mit Zutun der Anwältin selbst vermasselt, weil er nicht bereit war aus eigener Tasche ein Kostenrisiko von nur 420 Euro vorzuschießen, statt dessen hat er mit seiner Rechtsschutzversicherung herummauschelt. Und diese Rochade beim Vertragspartner macht eine Klage für ihn jetzt unmöglich, denn das darf er nicht.
Jedenfalls war mein Eindruck am Telefon daß ich den Mann nicht ausstehen kann wohl berechtigt, denn genauso wie ich dachte ist er auch.
@Ute42 🤣 stimmt , ich sollte nicht immer dagegen reden... aber dann wärs ja noch langweiliger oder ?
@Ute42 ich hatte gerade ein gegenteiliges Erlebnis.... das ist ja mal was besonderes !!
Liebe Frau Sabine
leider wurde die Hochzeit von meinem Sohn abgesagt, bzw ist derzeit nicht möglich,
wir wollen aber das Zimmer nicht stornieren, das heißt wir bezahlen das Zimmer, werden aber nicht anreisen, Sie können es gerne anderweitig
vermieten.
Sie können ja auch nichts für diese sehr bescheidenen Zeiten.
Daher bezahlen wir das Zimmer gerne
Mit freundlichen grüßen
Vxxxxxer renate
.
Ich möchte die werten Kollegen hiermit über die neueste Entwicklung in diesem Fall unterrichten: Es gibt keine neue Entwicklung. Ich habe von der Gegenseite jetzt seit 4 Monaten nichts mehr gehört. Ich warte jetzt mal 3 Jahre ab, dann ist die Sache verjährt.
Beim Ausgangsfall dieses threads ging es ja um einen Aufenthalt der im Januar 2020, also vor der Corona Epidemie gebucht wurde. Mittlerweile habe ich aber 2 Stornierungen für Aufenthalte die diesen Sommer für Nov/Dez gebucht wurden.
In einem Fall schreibt der Gast, er wolle stornieren weil die mitreisenden Großeltern über 70 Jahre alt sind und diese wegen Ansteckungsgefahr nicht mitreisen wollen. Nun gut, das ist nun keine Stornierung wegen des Beherbergungsverbots, das Argument meiner „Unmöglichkeit der Leistung“ greift nicht und deshalb begründet das keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung.
Im zweiten Fall schreibt der Gast, er storniert weil sich derzeit nur 5 Personen aus 2 Haushalten treffen dürfen, die Gruppe besteht aber aus 7 Personen aus 3 Haushalten. Das ist nun auch keine Stornierung wegen des Beherbergungsverbots, das Argument meiner „Unmöglichkeit der Leistung“ greift wieder nicht und begründet auch hier keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung.
Ich bin mittlerweile der Meinung daß Gäste die nach März 2020 gebucht haben grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung haben. Airbnb schreibt dazu:
Buchungen von Unterkünften und Entdeckungen auf Airbnb, die nach dem 14. März 2020 getätigt wurden, sind nicht durch unsere Richtlinien für besondere Umstände abgedeckt …..
Da die Weltgesundheitsorganisation COVID-19 inzwischen zu einer globalen Pandemie erklärt hat, gelten die Richtlinien für besondere Umstände nicht für neue Buchungen, da COVID-19 und seine Folgen mittlerweile nicht mehr unvorhergesehen oder unerwartet sind.
Das sehe ich genauso. Wenn ein Gast mitten in der Corona-Epidemie einen Aufenthalt bucht, dann ist das Risiko daß diese Buchung wg. staatlicher Regelungen nicht stattfinden kann sehr hoch. Das ist dem Gast schon bei der Buchung bekannt, und deshalb kann er sich nicht auf die „Unmöglichkeit der Leistung“ berufen. Sollte mich ein Gast deswegen verklagen und ich verliere vor dem Amtsgericht, dann gehe ich in Berufung vor das Landgericht, ab hier wird’s dann teuer. Es ist nicht einzusehen daß Gastgeber das Risiko von Corona-Stornierungen zu 100% tragen, die Gäste jedoch ein Risiko von 0% haben.
Das Risiko muß zwischen Gast und Gastgeber im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden, das hatte ich schon geschrieben.
Letzte Woche haben Gäste Ihren Weihnachtsaufenthalt wg. der Infektionsschutzverordnung storniert. Diese Buchung erfolgte unter Maßgabe meiner eigenen Corona-Stornoregelungen. Dem Gast war also bekannt, daß er die Anzahlung nicht zurückerhält, wenn wg. Corona storniert werden muß und er versucht es erst gar nicht. Der Gast schreibt jetzt, ob er seine Anzahlung vielleicht für einen anderen Termin verwenden kann.
Warum nicht? Wenn ich im April mal ein Wochenende habe das nicht vermietet ist dann rufe ich den Gast kurzfristig an und biete ihm an am Wochenende zu kommen. Das ist für mich kein Nachteil, denn das Wochenende ist ja ohnehin unvermietet. Und der Gast freut sich, daß er seine Anzahlung doch nicht verliert.
Gestern hat ein Gast seine Buchung für eine Woche im August 2021 wg. Corona storniert und er hätte gerne seine Anzahlung zurück. Das verstehe ich überhaupt nicht. Der Gast weiß doch noch gar nicht, ob eine Beherbergung im nächsten Sommer erlaubt ist oder nicht. Jedenfalls gib's die Anzahlung in diesem Fall natürlich auch nicht zurück.
--------------
Wir haben in diesem thread die Rechtslage hin und her diskutiert und was man darf und was man nicht darf. Die Realität in der Praxis jedoch ist, daß ich keine Anzahlungen erstatte und damit auf keinen wirklichen Widerstand stoße.
Genauso wie es verständlich ist daß Gäste ihre Anzahlungen gerne zurück hätten ist es verständlich, daß Gastgeber keine Anzahlung erstatten wollen. Gleiches Recht für alle.
@Ute42: das mit dem Termin naechstes Jahr und allgemein mit Gutscheinen ist steuerlich verdammt kompliziert,
denn Du bekommst ja das Geld heuer (zu 16% Umsatzsteuer), erbringst aber die Gastgeberleistung erst 2021,
wo dann schon wieder 19% gelten. Du muesstest dann die inkorrekte Umsatzsteuerbesteuerung korrigieren.
.
Wie es sich mit der USt verhält weiß ich nicht. Darum muß sich der Steuerberater kümern.
.
Update. Ich berichte hier vom Fortgang der Angelegenheit Mustermann: Es gibt keine Neuigkeiten. Die Sache ist nach wie vor bei Gericht, es werden weiterhin Schriftsätze ausgetauscht, es gibt noch keine Entscheidung, die Sache zieht sich jetzt seit fast einem Jahr.
Für die Weiterleitung eines Schriftsatzes der gegnerischen Anwältin hat das Gericht zweieinhalb Monate gebraucht, für die Antwort auch.
Die deutschen Gerichte sind z.Z. total überlastet. Das Hauptstreitthema:
Die Unmöglichkeit der Leistung
Es geht hier übrigens nicht nur um den Reisemarkt sondern auch um ganz andere Sachen: Ein Automobilhersteller bestellt mitten in der Corona Krise bei einem Lieferanten Teile. Der Lieferant kann die Teile aber nicht liefern weil die Grenze gesperrt ist oder weil Mitarbeiter in Quarantäne sind, die Teile kommen nicht an und die Produktionsbänder bleiben stehen. Muß der Lieferant jetzt eine Vertragsstrafe zahlen? Hier geht es nicht um 1000 Euro, sondern um ganz andere Beträge. Jedenfalls ist die Corona-Krise eine goldene Ära für Rechtsanwälte.
Mittlerweile gibt es bei mir 2 neue Fälle, einen hatte ich weiter oben schon angedeutet.
Ich hatte Anfang Oktober 2020 meinen Kalender auf einem anderen Portal für den Weihnachts- und Silvestertermin geöffnet. Ich bekam sofort jede Menge Anfragen, denn zu dem Zeitpunkt war Weihnachten und Silvester für Unterkünfte bis 10 Personen faktisch ausgebucht.
Ich habe beide Termine vermietet und mit den Gästen telefoniert. Ich habe ihnen gesagt daß es unsicher ist, ob sie den Termin wahrnehmen können, denn möglicherweise gibt es Beherbergungsbeschränkungen. Meine Frage am Telefon war: Wollen Sie trotzdem buchen? Antwort: Ja.
Dann haben beide Gäste einen Beherbergungsvertrag bekommen in dem drinsteht, daß die Stornobedingugen 50% sind und das gilt auch „bei etwaigen, zukünftigen Beherbergungsverboten“.
Beide Gäste wollen jetzt von mir die Anzahlung zurück. Begründung: Als sie gebucht haben gab es noch kein Beherbergungsverbot. Ja, richtig, das habe ich ihnen am Telefon erklärt, daß wir bei der Buchung nicht wissen ob es zu Weihnachten/Silvester ein Beherbergungsverbot geben wird. Deshalb steht ja im Beherbertungsvertrag: „bei etwaigen, zukünftigen Beherbergungsverboten“.
Beide Gäste sind jetzt der Meinung, daß diese Stornobedingugen „nichtig“ sind. Beide haben auch gleich mit dem Anwalt gedroht. Ich habe dann erst mal einen Monat abgewartet und nichts gemacht, es kam nichts. Anfang Februar habe ich dann meinen Anwalt beauftragt an die Gäste zu schreiben, wenn sie das Geld zurückhaben wollen müssen sie klagen. Und ich habe auch gleich entsprechende Prozeßvollmachten unterzeichnet die mitgeschickt wurden. Mit dieser Aktion wollte ich die Gäste provozieren, Klage einzureichen. Ich will unbedingt daß mich ein Gast wegen dieser Stornobedingugen verklagt und daß das zuständige Amtsgericht entscheidet, ob meine Stornobedingungen zulässig sind. Denn immerhin gibt es ja in Deutschland Vertragsfreiheit. Und daß solche Stornobedingugen verboten sind habe ich nirgends gefunden und mein Anwalt auch nicht.
Jetzt sind wieder 5 Wochen vergangen und ich habe noch nichts gehört.
Also ich habe mittlerweile folgendes gelernt: Bürger unseres Landes kommen grundsätzlich schon als Touristen auf die Welt. Es ist in ihren Genen verankert, daß sie immer kostenlos stornieren können müssen, auch wenn etwas völlig anderes vereinbart ist. Denn: Es darf einem Touristen niemals ein finanzieller Schaden entstehen. Solche Schäden sind immer und ausnahmslos von den Gastgebern zu ersetzen.
Nehmen wir an, ein Mann der schon mal Tourist war und eine Frau die schon mal Touristin war zeugen gemeinsam ein Kind. Dann kommt dieses Kind bereits als touristisches Baby auf die Welt. Wenn die Mutter das Kind säugt und ihr geht die Muttermilch aus dann ist dieses Baby der Meinung, daß es sich hier um eine „Unmöglichkeit der Leistung“ handelt und will entschädigt werden. Kinder die so auf die Welt kommen, aus denen kriegst du diese Einstellung nie mehr wieder raus.
Und die Produktion von Touristen geht munter weiter. In Deutschland werden jedes Jahr über 700.000 Kinder geboren und die kommen alle als Touristen auf die Welt. Ein Ende ist nicht abzusehen.
@Ute42 Erstmal ein herzliches Dankeschön für die interessanten Berichte in diesem Thread; über weitere Updates würde ich mich freuen. Wenn man es wirklich darauf anlegt, diese rechtliche Frage mal exemplarisch einem Urteil zuzuführen, auch wenn der Vertragspartner sich noch mit der Klage ziert, bietet sich ggf. an, einen Experten anzusprechen, ob hier nicht gleich eine "negative Feststellungsklage" für die Vermieterin in Frage kommt. Sollte sich ein Mieter eines Erstattungsanspruchs rühmen (das wird man wohl tun müssen, um ein Rechtschutzinteresse nachzuweisen), den man für unbegründet hält, könnte man sich dann im Idealfall vom Gericht bestätigen lassen, dass dieser Anspruch tatsächlich nicht vorliegt (oder der Schuss geht nach hinten los oder es dauert Jahre und geht durch die Instanzen, wenn trotz geringem Streitwert ein grundsätzliches Interesse der Frage bejaht wird…). Dahingestellt sei an der Stelle freilich, ob man das Justizsystem wirklich damit belasten möchte. Richter am Amtsgericht haben Statistiken zufolge im Schnitt 150 Minuten pro Verfahren bzw. ~700 Verfahren im Jahr…
.
Dein Beitrag klingt als ob du vom Fach bist – bist du Rechtsanwalt?
Es ist nicht meine Absicht aus Jux und Dollerei die Gerichte zu beschäftigen. Es geht bei der Weihnachts- und Silvesterbuchung nicht nur um diese beiden Buchungen sondern um alle meine zukünftigen Buchungen. Ich habe meine Corona-Stornobedingungen bereits bei mehreren Buchungen für den kommenden Sommer verwendet und ich will sie weiter verwenden. Ob diese Stornobedingugen zulässig sind hat für mich grundsätzliche Bedeutung.
Über all dem schwebt noch eine ganz andere Frage: Daß einem Gastgeber die Leistungserbringung unmöglich war spielte vor Corona praktisch keine Rolle. Bei mir zum Beispiel ist das noch nie vorgekommen. Seit Corona haben wir es aber mit Stornierungsquoten von 50% zu tun. Weißt du ob wir im Mai / Juni touristische Gäste beherbergen dürfen? Ich weiß es nicht uns sonst wird das auch niemand wissen.
Wenn beiden Vertragspartnern, dem Gast und dem Gastgeber, schon bei der Buchung klar ist daß der Aufenthalt völlig unsicher ist, kann sich der Gast dann überhaupt auf die „Unmöglichkeit der Leistung“ berufen? Ich habe meinen Anwalt gefragt, er hat weder Ja noch Nein gesagt, seine Antwort war: "Ich würde da auf nichts wetten".
Peter, zu diesem Thema kannst du wir auch noch diesen thread durchlesen:
-----------------
Unabhängig von all dem muß ich sagen, daß es im Moment total langweilig ist. Keine Gäste, man kann nicht verreisen, man kann nicht Einkaufen oder zum Essen gehen, tote Hose. Warum nicht zur Abwechslung mal ein bißchen prozessieren, das ist mal was anderes.
@Ute42 Nein, bin kein Rechtsanwalt (und nein - der guten Ordnung halber und für dritte Mitleser - meine Beiträge können eine Rechtsberatung nicht ersetzen). Habe nur ein gewisses fachliches Interesse, weil ich es vom Grundsatz her eigentlich ganz schön finde, dass wir in Deutschland in einem grundsätzlich funktionierendem Rechtsstaat leben, und schrecke dann auch nicht davor zurück, mir eine (lückenhafte) persönliche Meinung auf Grundlage der einschlägigen Fachliteratur zu bilden. Gerade so eine Einführung ins bürgerliche Gesetzbuch ist sehr erhellend und Wissen ist letztlich Macht, bzw. stärkt die eigene Position.
Natürlich gibt es sehr gute Gründe, dass man streitige Fragen klären lassen möchte und dafür haben wir ja zum Glück Gerichte; daher auch der Hinweis, dass man eventuell nicht auf eine Zahlungsklage warten muss, wenn's man's wirklich wissen möchte. Danke auch für den Querverweis, schaue ich mir gerne an.