@Monika--Elisabeth0 Wie das in Österreich oder der Schweiz ist weiß ich nicht aber bei uns unterscheidet man folgendermaßen :
Wer eine Ferienwohnung vermietet, hat es mit häufig wechselnden Mietern zu tun, die selten länger als 2 oder 3 Wochen bleiben. Juristisch handelt es sich um "Anmietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch". Für solche Wohnräume gelten spezielle Vorschriften. Aus Sicht des Vermieters sind diese Regelungen weniger streng als die Vorschriften für Mietverhältnisse.
Was die Vorteile bei kurzfristiger Vermietung sind, zeigt dieser Beitrag.
1 Kurzfristige Vermietung:
Kein Kündigungsschutz, keine Mieterhöhung
Beim Anmieten von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch sind die Vorschriften über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 573, 573a, 573d Abs. 1, 574 - 575, 575a Abs. 1 BGB) sowie die Regelungen zur Erhöhung der Miete (§§ 557 - 561 BGB) nicht anzuwenden (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist das Vorkaufsrecht des Mieters ausgeschlossen (§ 577 BGB). Für den Erwerber gibt es keine Kündigungsbeschränkung (§ 577a BGB).
Aber selbst bei langfristigen Mietverträgen gilt folgendes...
Wann darf der Vermieter in die Mietwohnung?
Ein gesetzliches Besichtigungsrecht gibt es nicht, trotzdem darf ein Vermieter die Wohnung des Mieters betreten, wenn ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt.
Konkrekte Gründe können sein:
um die Wohnung Kaufinteressenten oder Nachmietern zu zeigen
zur Vorbereitung von Modernisierung- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen
zur Erforschung einer Schadensursache
bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden
zur Durchführung von Reparaturen und Kontrolle der Handwerkerleistungen in der Mietwohnung
bei begründetem Verdacht der verragswidrigen Nutzung (z .B.: unerlaubte Tierhaltung, Untervermietung)
zum Ablesen der Messvorrichtungen
zum Vermessen der Wohnung
Auszüge aus : https://deutschesmietrecht.de
PS.: Es war in diesem Thread von Anfang an klar, dass sich das Betretungsrecht auf einen Notfall bezieht. Jede weitere Diskussion um eine Betretung der vermieteten Räume ohne einen dieser oben genannten Gründe erübrigt sich somit.