Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
Letzte Antwort
Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
Letzte Antwort
Hallo,
wie kann ich ein pdf - Arbeitgeberbestätigung- in mein Inserat einfügen, so dass die Leute sie auch zuhause runterlasen können?
Danke für die Hilfe
Urte
Da ich Steuern zahle und Tourismustaxe abgeben muss, können alle die hier arbeiten oder eine Weiterbildung machen diese Tax sparen. Dafür müssen die Gäste aber den Zettel auch vom Arbeitgeber ausfüllen lassen.
Hallo, @Urte0, ich wurde den Link im Inserat aufnehmen mit dem Dokument:
https://static1.hamburg-tourism.de/live_fileadmin/redaktion/kttg-3_02.pdf
Aus http://www.hamburg-tourism.de/service/kultur-und-tourismustaxe/
Aus Hamburg kommt fast die ganze Familie meiner Mutter 🙂
@Veronica-and-Richard0, bist du sicher, dass man Fremdlinks so einfach in die Beschreibung aufnehmen kann? Normalerweile werden die mit (hidden URL) zensiert. Erst später, nach abgeschlossener Buchung, können Fremdlinks in den Nachrichten übertragen werden.
@Till-and-Jutta0na ja, dieser Link ist ja nur fuer die Gaeste gedacht die dann auch spaeter wirklich buchen oder?
Nur die brauchen ja die Arbeitgeberunterlage
Obwohl die Taxe nur nicht fuer Geschaetfsbesuche gilt und
somit geschaeftlich Reisende (fuer die die Umsatzsteuer relevant ist) wohl
selten betroffen sind, habe ich
eine Anfrage an die Stadt Hamburg gemacht, wie hoch der Umsatzsteuersatz
auf die Taxe ist (0, 7, 19%).
Als Antwort zitiere ich ohne Anspruch auf Vollkommenheit, Korrektheit und Verallgemeinerungsfaehigkeit:
"
Ihre E-Mail zur Kultur- und Tourismustaxe wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Zu Ihrer Frage des Umsatzsteuerausweises bei Übernachtungsleistungen, für die Kultur- und Tourismustaxe zu entrichten ist, nehme ich wie folgt Stellung:
Steuerschuldner der Kultur- und Tourismustaxe ist der Beherbergungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 HKTTG). Trägt der Beherbergungsbetrieb die Steuer, so liegt eine öffentlich-rechtliche Abgabe vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Beherbergungsbetrieb kann die Kultur- und Tourismustaxe über den Übernachtungspreis auch an den Gast weiterberechnen. In diesem Fall ist die Kultur- und Tourismustaxe als kalkulatorischer Posten in den Endpreis der Übernachtungsleistung einzurechnen. Dem Gast ist somit auf das Nettoentgelt der Übernachtung (einschließlich der weiterberechneten Kultur- und Tourismustaxe) der Steuersatz für eine Beherbergungsleistung (7% USt, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) zu berechnen. Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung auf die Weiterberechnung der Kultur- und Tourismustaxe hinweisen (Beispiel: Nettopreis Übernachtung 70 EUR, darin enthalten 2 EUR Kultur- und Tourismustaxe). Dies ändert jedoch nichts an der Höhe der Umsatzsteuer (im Beispiel: 70 EUR x 7% = 4,90 EUR USt). Auch in diesem Fall bleibt es bei der Anwendung des 7%igen Steuersatzes für eine Übernachtungsleistung. Dementsprechend sind die Ausführungen auf der von Ihnen genannten Internetseite http://www.hamburg-tourism.de/service/kultur-und-tourismustaxe/ zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Finanzbehörde Hamburg
"