Hallo @Kai97,
1. Nein, die Definition stammt nicht von mir selbst, sondern kommt ursprünglich aus der Thematik Gewerbesteuer, d.h. hier wird unterschieden zwischen
a) privat erzielten (Kurzzeit) Vermietungserlösen und
b) gewerblich erzielten Vermietungserlösen.
Beide unterliegen der Einkommensteuer, aber nur b) unterliegt der Gewerbesteuer. Das Finanzamt unterstellt eine gewerbliche Vermietung, wenn ein hotel-ähnlicher Service angeboten wird wie z.B. Frühstück, eine ständig besetzte Rezeption, täglicher Zimmerservice und ähnliches. Aber auch schon andere kleinere Dienstleistungen wie beispielsweise Fahrradverleih oder auch nur das Bereitstellen von Begrüßungsgetränken u.ä. konnen bereits zu dieser Einstufung führen - und wenn man da mal drin ist, ist es schwer wieder rauszukommen...
Siehe unter anderem auch https://immopreneur.de/forum/topic/2876-vermietung-gewerblich-oder-privat-abgrenzungskriterien-und-a...
2. Die Kleinunternehmer-Regelung betrifft ausschliesslich das Umsatzsteuerrecht. D.h. bei Einkünften von weniger als (nicht über wie Du oben erwähnt hast) 17.500 Euro jährlich kann man (muss aber nicht) diese Regelung in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmer-Regelung kann nur einmal pro Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, d.h. hat man beispielweise bereits ein (nebenberufliches) Gewerbe für beispielsweise Internetverkäufe und daneben vermitet man noch an Touristen, dann werden die Einkünfte von beiden Einkunftsarten zusammen gerechnet.
Kurzzeit-Vermietungen unterliegen generell der Umsatzsteuer mit 7% und die Vorsteuer, die in diesem Zusammenhang entstanden ist, kann man geltend machen, also beispielsweise für angeschaffte Möbel und Einrichtungsgegenstände, Bettwäsche, Handtücher, Putzmittel, u.ä., aber auch die in den anteilmäßigen Kosten (beispielsweise nach einem Flächenverteilungsschlüssel) wie Strom, Heizkosten, Wasser, Abwasser, Müllgebühren, Kaminkehrer, Dachsanierung enthaltene Vorsteuer kann anteilmäßig geltend gemacht werden.
Wenn nun neben der Airbnb Vermietung auch noch an Dauermieter vermietet wird, dann unterliegt die Dauervermietung nicht der Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus Dauervermietung sind ebenso wie die Airbnb-Vermietungen bei der Einkommensteuer als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzugeben. Dennoch sind die Aufwendungen und Umsätze für beide Vermietungsarten getrennt aufzuzeichen, schon deswegen, um festzustellen, ob die Einkünfte aus dem Airbnb Geschäft unter oder über der 17.500 Grenze liegen. Bei den Umsätzen sollte es recht einfach sein, diese zu trennen- Bei den Kosten wird es etwas aufwendiger, d.h. man sollte bei den direkt zuordenbaren Belegen dies gleich auf dem Belg notieren und in getrennten Schuhkartons sammeln. Bei den allgemeinen Gebäudekosten bräuchte es wieder einen Verteilungsschlüssel...
Für die erstmalige Abgabe der Steuererklärungen würde ich auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuziehen.