Umsatzsteuer auf Service Gebühr abführen?

Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Umsatzsteuer auf Service Gebühr abführen?

Hallo zusammen,

 

ich bin Angestellter und vermiete Nebenbei auf Airbnb. Nach meiner letzten Steuererklärung wurde ich vom Finanzamt aufgefordert eine Usatzsteuererklärung abzugeben mit einem mir nicht einläuchtenden Grund:

 

Es geht nicht um meine Gesamteinkünfte durch Vermietung,...diese fallen mit unter 17500€ ja in die Kleinunternehmerregelung wodurch keine Umsatzsteuererklärung notwendig wäre.

 

Nein, das Finanzamt möchte von mir eine Auflistung aller Service Gebühren die ich an Airbnb gezahlt habe. Auf die Servicegebühren soll ich die Umsatzsteuer von 7% nachträglich entrichten.

 

In meinen Rechnungen sehe ich, dass bereits 19% Mehrwertsteuer in jeder Servicegebühr enthalten sind.  Das Finanzamt möchte nun, dass ich auf die Service-Basis-Gebühr (ohne MwSt.) noch einmal 7% Umsatzsteuer abführe und soll daher für meine gesamte Zeit bei Airbnb die Umsatzsteuererklärungen nachreichen. Mir wurde gesagt das wäre meine Pflicht, da Airbnb nicht in Deutschland ansässig ist und keine Umsatzsteuer hier entrichtet. Ist das korrekt?

 

Auf der Airbnb Hilfeseite (https://www.airbnb.de/help/article/1857/was-sind-die-airbnbservicegeb%C3%BChren) fand ich folgendes:

 

"Umsatzsteuer auf Servicegebühren

Je nach Gesetzeslage in der betreffenden Region kann Umsatzsteuer auf die Servicegebühren für Gastgeber und Gäste aufgeschlagen werden. Wo dies der Fall ist, ist die Umsatzsteuer bereits in der angezeigten Servicegebühr enthalten."

 

Ich habe hier noch nichts zu diesem Thema gefunden und hoffe sehr dass mir jemand weiterhelfen kann. Mir kommt das so komisch vor, denn das würde ja bedeuten, dass JEDER Gastgeber in Deutschland automatisch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, selbst wenn er aufgrund seiner Einnahmen unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Der Aufand hierfür ist enorm!

 

Danke für eure Hilfe im Vorraus!

 

Daniel

36 Antworten 36
Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Hier mal die neusten News von meinem Finanzamt. NAch 3 maligem Betreuerwechsel beharrt das Finanzamt immer noch auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung mir folgender Begründung:

 

1) Da ich dauerhaft Einkünfte aus kurzfristiger Vermietung erziele bin ich automatisch Unternehmerisch tätig.

 

2) Die von Airbnb über die Service Gebühr ausgestellten Rechnungen (mit MwSt.) sind daher nicht korrekt. Diese müssten ohne MwSt. ausgestellt werden mit dem Hinweis auf das "Reverse-Charge" Verfahren, nach dem ich als Unternehmer und Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. 

 

Die Frage ist wo liegt hier der Fehler? Müssten sich nun alle Airbnb Vermieter die dauerhaft auf Airbnb inserieren als "gewerblicher Gastegeber" anmelden? Würden wir dann eine Rechnung ohne MwSt. erhalten? ABER: Das Finanzamt sagt auch ich falle nicht unter einen gewerblichen Anbieter. Ich bin eine Privatperson aber UNTERNEHMERISCH tätig und daher würde das reverse charge Verfahren Anwendung finden, bzw bin ich daher verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

 

Dass ich nach der Abgabe sowieso wieder unter die Kleinunternehmerregelung falle und sich an meiner Besteuerung im Endeffekt nichts ändert tut hier nichts zur Sache.

 

Mein Finanzamt sagt ich solle bei AirBnb anfragen und alle meine Rechnungen korrigieren lassen. Das würde bedeuten Airbnb müsste mir für alle meine Buchungen über die Jahre die auf die Servicegebühr bezahlte MwSt. zurück erstatten, die Rechnung entsprechend korrigieren, so dass ich die Steuer dann im Sinne des Reverse Charge Verfahren erneut bezahlen kann.

 

Das das nicht passieren wird ist glasklar. Also muss ich nun eine Umsatzsteuererklärung für 3 Jahre abgeben mit all meinen Servicegebühren aufgelistet und dem Hinweis, dass diese zuzüglich einer Mw.St. entrichtet wurden. Ich bin gespannt was das Finanzamt daraus macht. Soll ich etwa die Gebühr nocheinmal besteuern? Das macht doch alles keinen Sinn!!

Natalia15
Level 8
Bad Hindelang, Germany

Unternehmer in Umsatzsteuerrecht und Unternehmer in Einkommensteuerrecht sind zwei verschieden Paar Schuhe! So ist man Unternehmer in USt und muss man USt abführen, auch wenn man gar keinen Gewinnerziehungsabsicht hat!

 

Bitte hole dir so schnell wie möglich eine:n Steuerberater:in ins Boot, sodass auch mögliche Einspruchfristen nicht verfallen (meistens 4 Wochen).

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Daniel7264 , danke für die Info. Ich kann Dir leider nicht weiter helfen, würde mich aber freuen, wenn Du uns weiterhin auf dem laufenden hältst. Interessant finde ich allerdings, dass es sich bei Euch beiden Betroffenen, Du und @Alex6129  um das Finanzamt München handelt. Wie schon von anderen erwähnt, würde ich ebenfalls einen Steuerberater hinzu ziehen.

@Christa0  finde ich auch seltsam dass es nur München ist, wenn dann sollten doch alle Vermieter dieses Problem haben.

Viele Steuerfornulare werden elektronisch und automatisch erzeugt.. vielleicht gibts da einen Bug..

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Bei dieser E-Mail musste ich sofort an unsere Diskussion hier denken:

 

Conrad.JPG

 

Irgendwas scheint da im Busch zu sein.

 

Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Das Finanzamt behauptet ja im Endeffekt dass Airbnb keine Umsatzsteuer in Deutschland zahlt. Das würde bedeuten dass alle Rechnungen der Servicegebühren mit ausgewiesener MwSt. nicht korrekt sind, bzw. die MwSt. gezahlt aber nicht abgeführt wurde...das kann doch nicht sein...

 

Ich soll jetzt sämtliche MwSt. noch einmal entrichten!

@Daniel7264  nicht nur das, die MwSt der Airbnb-Rechnungen wurde ja auch bei allen gewerblichen Vermietern (oder denjenigen die über den Kleinunternehmer-Freibetrag kommen) mit der Umsatzsteuer verrechnet !

Wie gesagt, es gibt keinen nachvollziehbaren Grund warum der Gastgeber die MwSt-Zahlung übernehmen sollte welche von Airbnb eingezogen wurde.

Es spielt auch keine Rolle welche Art Rechnung es ist, ob Dienstleistung oder sonstwas, die MwSt zahlt derjenige an das FA der die Rechnung gestellt hat.

Von Sonderregelungen im internationalen Güterverkehr jetzt mal abgesehen..., dort wird aber auch keine MwSt auf der Rechnung ausgewiesen.

Aber genau darum geht es dem Finanzamt...um das Reverse-Charge Verfahren bezüglich internationaler Dienstleistungen im EU Raum. Ich habe bereits unzählige Male nun mit dem Finanzamt telefoniert. Ich hätte gerne mal von Airbnb eine Stellungnahme ob Sie die MwSt. auch abführen. Denn tatsächlich denke ich hat das Finanzamt schon Recht, dass ich die Umsatzsteuer entrichten müsste in diesem Fall. Nur dann dürften die Rechnungen von Airbnb keine MwSt. aufweisen und einen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren.

 

Und nein,...ich komme definitiv nicht über die Kleinunternehmerregelung. Es ist auch nicht ungewöhnlich dass das Finanzamt von Kleinunternehmern trotzdem eine Umsatzsteuererklärung fordert. ABER: Das ändert nichts an der Tatsache dass von mir dann 19% gefordert werden nachzuzahlen auf jede Servicegebühr, obwohl diese schoneinmal entrichtet wurden.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Till-and-Jutta0 

Hoffentlich stimmt das, dass wir unsere Kleinunternehmerregelung behalten. Habe gerade mal meinen Steuerberater angeschrieben.

@Daniel7264  ja, wäre schön wenn Airbnb mal ein paar klärende Worte abschicken würde.. 🙂

 

 

Hier der Link wo man eine Ust-ID beantragen kann...

 

Der Antrag für die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern kann wiederum in zwei Varianten erfolgen:

  • Online: das Onlineformular steht Ihnen hier zur Verfügung. Sie können es zwischen 5 Uhr und 23 Uhr nutzen. Enthalten muss der Antrag ihr zuständiges Finanzamt, ihre Steuernummer, die Rechtsform inkl. Name, PLZ und Ort des Unternehmens oder bei Einzelunternehmen Name, Vorname und Geburtsdatum des Inhabers.
  • Schriftlich: der schriftliche Antrag für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zu richten an: Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, Telefax: +49-(0)228-406-3801. Der Antrag muss Name und Anschrift des Antragstellers, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer umfassen.

Sie erhalten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dann auf dem Postweg zugeschickt. Kosten entstehen für die Beantragung der USt.-IdNr. nicht.

 

Weitere Info :

 

Wer muss eine Umsatzsteuer-ID beantragen?

Prinzipiell gilt, wer grenzübergreifend in Europa Handel betreibt – egal ob physische Produkte oder Dienstleistungen – muss sich um mindestens eine Umsatzsteuernummer kümmern. Meistens reicht eine Registrierung im „Herkunftsland“.

Achtung: Umsatzsteuerpflichtig sind nur Händler/Dienstleister, die B2B verkaufen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Gründe, die eine Registrierung erforderlich machen und so kann es auch durchaus sein, dass man zusätzlich noch weitere Umsatzsteuernummer benötigt.

Was führt also zur Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland? Hier sind vor allem 2 Punkte zu beachten: Warenlagerung und die Lieferschwelle beim Distance Selling.

 

 

Was das ganze mit der Vermietung einer Unterkuft zu tun haben soll erschließt sich mir aber nicht ....

Ihr versteht das falsch. Die Kleinunternehmerregelung behalten wir in jedem Fall...das ist aber davon unabhängig ob eine Umsatzsteuererklärung gefordert wird oder nicht. Ebenso benötigt man keine Umsatzsteuer ID um das Reverse Charge Verfahren anzuwenden. Man muss hierfür nur "Unternehmerische tätig sein", was man laut dem Finanzamt bei dauerhafter kurzfristiger Vermietung an Touristen ist. Ich bekomme diese Woche noch einmal Rückmeldung von meinem Bearbeiter beim Finanazamt, dann gebe ich bescheid.

Anna
Community Manager
Community Manager
London, United Kingdom

Hallo @Daniel7264 , hallo @Alex6129 ,

 

Danke, dass ihr eure Erfahrungen mit dem Finanzamt mit uns geteilt habt. Ich habe eure Kommentare an Airbnb weitergeleitet und nun eine Rückmeldung erhalten. 

 

Airbnb erhebt Mehrwertsteuer auf Servicegebühren für alle deutschen Gäste und Gastgeber, es sei denn, sie haben eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorgelegt. Was die erwähnten 7% betrifft, das Finanzamt bezieht sich in diesem Fall auf die Mehrwertsteuer für die Beherbergung und nicht für die Servicegebühren. Es ist möglich, dass das Finanzamt das Airbnb- Gebührenmodell nicht genau kennt und davon ausgeht, dass es sich bei der Servicegebühr um die Übernachtungsgebühr handelt. 

 

Ich hoffe, dass diese Informationen für euch hilfreich sind. 

                             

 

Vielen Dank für die gemeinsame Zeit im Community Center! Begrüßt die neue Community Managerin Juliane HIER.  Klickt HIER, um eine Unterhaltung mit anderen Mitgliedern zu beginnen. 

Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Hallo Anna,

ich habe nun bereits so viel mit dem Finanazamt telefoniert das glaubst du garnicht. Es bleibt bei den folgenden Fakten:

 

Zunächst einmal geht es auf jeden Fall und zwar nur um die Servicegebühr.

 

- Die Servicegebühr wird von den Gastgebern für eine Dienstleistung bezahlt, welche von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht wird (das fällt unter sonstige Dienstleistungen).

 

-> Für diese Dienstleistungen liegt nach §13b UStG die Steuerschuld beim Empfänger (also bei den Gastgebern) 

 

- Ob man eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer besitzt spielt hier laut dem Finanzamt keine Rolle.

 

Ein Gastgeber der dauerhaft auf Airbnb seine Wohnung kurzfristig an Touristen vermietet ist automatisch unternehmerisch tätig (aber nicht zwingend gewerblich)

 

Die Rechnungen mit ausgewiesener MwSt. seitens Airbnb sind laut dem Finanzamt falsch. Hier muss zwingend das Reverse-Charge Verfahren angewendet werden, was bedeutet, die Rechnungen müssen ohne MwSt mit einem Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren ausgestellt werden.

 

Das heißt das Finanzamt wird in Zukunft alle Airbnb Gastgeber kontaktieren und die Umsatzsteuer auf die Servicegebühr rückwirkend einfordern. Das wurde mir am Telefon nun mehrfach versichert.

 

Ich habe nun aufgegeben und musste rückwirkend für alle Jahre eine Umsatzsteuererklärung abgeben, auf der ich die Umsatzsteuer für die Servicegebühren ERNEUT an das Finanzamt zahlen musste.

 

Das Finanzamt legt mir und allen anderen Nahe die zu viel an Airbnb gezahlte MwSt. zivilrechtlich einzufordern. Im Endeffekt sagen sie man soll gegen Airbnb klagen.

 

Im übrigen kann man sich beim Reverse Charge Verfahren nicht aussuchen wer die Steuer an den Fiskus abführt. Die Steuerschuld liegt hier zwingend beim Empfänger der Dienstleistung. Das heißt selbst wenn Airbnb die MwSt für die Rechnung an den Staat abgeführt hat, ist dieser berechtigt Sie erneut von den Gastgebern einzufordern.

 

Ich finde das alles Wahnsinn. Am Ende sind die Gastgeber die Deppen auf denen dieser Kampf ausgefochten wird und die die Steuer zweimal zahlen dürfen.

 

Beim Finanzamt konnte ich wenigstens mit Steuerfachleuten reden...bei Airbnb habe ich es zig mal vergeblich versucht. Die Mitarbeiter beim Kundenservice haben von dieser Thematik natürlich absolut keine Ahnung (kann man ihnen auch nicht verübeln). Allerdings ist auch keiner in der Lage dieses Thema an eine geeignete Fachabteilung weiterzuleiten. Ich warte bis heute nach 2 Wochen hin und her immernoch auf eine Stellungnahme seitens Airbnb.

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

@Daniel7264, die Gastgeber müssen nicht die Dummen sein. Mark und ich hatten bereits im Jahr 2017 und früher auf das Umsatzsteuerproblem bei Airbnb hingewiesen.

 

https://community.withairbnb.com/t5/Hilfe/Die-Umsatzsteuer-bei-AirBnB-ein-undurchsichtiger-Sumpf/m-p...

 

Ausser diesem thread gab es noch mehrere, und als ich darauf hingewiesen habe, dass man das reverse charge Verfahren anwenden muss wurde ich nur angefeindet, da Airbnb es nur bei Gastgebern anwendete welche eine USt-ID angegeben haben.

 

Da hatte ich jedem geraten solch eine ID zu beantragen, die kostet nicht mal was. Wer hier in der Community gesucht hat fand auch alle Informationen um das zu vermeiden was Dir jetzt passiert ist. Aber der Sachverhalt wird jedenfalls hier in der Community schon 5 Jahre diskutiert, und ist schon lange bekannt.

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