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Hallo @Anonymous,
alle Metropolen weltweit haben mittlerweile Verordnungen zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen erlassen. Die Kriterien auf die dabei abgestellt wird sind unterschiedlich, häufig ist es so, daß nur noch Wohnraum in einer Unterkunft vermietet werden darf die man selbst bewohnt, wobei oft eine von 2 weiteren Kriterien hinzukommt:
Es darf pro Jahr nur eine maximale Anzahl von Tagen / Wochen vermietet werden, z.B. in New York ist das so
Es darf nur eine maximale Wohnfläche vermietet werden, wie z.B. in Berlin 49% der Wohnfläche.
Angenommen Dein Appartement in Neukölln hat 50qm und du würdest es selbst bewohnen. Dann dürftest du 49% von den 50qm = 24,5qm an 365 Tagen vermieten = 9842 qm pro Jahr. Da du aber das Appt. teilweise selbst bewohnst, teilweise nicht, vielleicht weil du ein paar Monate im Jahr im Ausland bist, dann könntest Du das Appt. an 178 Tagen Jahren komplett vermieten und das wären ebenfalls 9842 qm pro Jahr.
49% der Appt-Fläche an 365 Tagen zu vermieten ist also dasselbe wie 100% des Appt. an 178 Tagen zu vermieten – richtig?
Wenn dir das Bezirksamt Neukölln die Vermietung des gesamten Appt an maximal 178 Tagen nicht erlaubt, dann ist das meiner Meinung nach ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz = Gleicheitsgrundsatz.
Was du brauchst ist ein Anwalt der solche Ideen hat, der ständig gegen das Bezirksamt Neukölln prozessiert und dort einen Ruf wie Donnerhall hat. Es gibt in München z.B. eine Kanzlei Labbé und Partner, ich kenne zufällig jemanden der da gearbeitet hat. Diese Kanzlei befaßt sich hauptsächlich mit Grundstücksangelegenheiten im ländlichen Raum wenn öffentliches Recht betroffen ist. Wenn ein Landratsamt in Bayern Post von dieser Kanzlei bekommt, gehen dort sofort alle roten Lichter an, denn die Gefahr gegen diese Kanzlei einen Prozeß zu verlieren ist sehr groß. Aber die Kanzlei ist teuer.
Angenommen du vermietest eins deiner Appt. an 180 Tagen im Jahr zu 65€ pro Übernachtung, dann sind das 11700€. Da du aber 2 Appt. hast wären das Jahreseinnahmen von insgesamt 23400€. Für diese Summe lohnt es sich schon, mal 5000€ für einen Prozeß zu investieren.
Es gibt in Berlin angeblich 26000 Unterkünfte die Kurzzeitvermietung betreiben. Solltest Du einen Prozeß gegen das Bezirksamt gewinnen, dann werden sich natürlich alle anderen Vermieter auf dieses Urteil berufen und fordern, daß sie genauso behandelt werden. Aus diesem Grund versuchen Behörden solche Grundsatzurteile zu vermieden die ja dann veröffentlicht werden, und einigen sich dann meist stillschweigend mit dem Kläger.
So einen Fall hatte ich mal mit dem Finanzamt. Ich, bzw mein Steuerberater, war in einer bestimmten Angelegenheit anderer Meinung als das FA. Hätte ich gegen das FA vor dem Finanzgericht prozessiert und gewonnen, wäre davon die Besteuerung von 100.000 anderen Ferienhäusern in Deutschland betroffen gewesen was den Staat Millionen an Steuereinnahmen gekostet hätte. Also hat das FA die Sache stillschweigend im Sande verlaufen lassen.
Sinn der Berliner Zweckentfremdungsverordnung ist es offensichtlich zu verhindern, daß dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen wird. Da Du deine beiden Appt. aber tatsächlich selbst nutzt, eins als Wohnung, das andere vielleicht als Atelier, würde jedoch kein Wohnraum für Dauermieter frei wenn man dir die Vermietung verbietet. Man müßte sich mal die Sitzungsprotokolle des Berliner Senats vor Verabschiedung des ZwVbG durchlesen, welches Ziel genau mit dem Gesetz verfolgt werden soll. Wenn man dir die Kurzzeitvermietung verbietet, dem Wohnungsmarkt aber dennoch kein Wohnraum zurückgeführt wird, dann ist das meiner Meinung nach auch ein Angriffspunkt.
Die ganze Angelegenheit ist keine Sache für einen Wald- und Wiesenanwalt, das muß eine Kanzlei sein die Ideen und Durchsetzungsvermögen hat und den entsprechenden Ruf bei den Ämtern. Ziel des weiteren Vorgehens muß es jedenfalls sein zu erreichen, daß dir erlaubt wird beide Appts. für max. 178 Tage pro Jahr als ganze Unterkunft zu vermieten.