ZwVbG

Beantwortet!
Anonymous
Nicht anwendbar

ZwVbG

Hi!

ich habe keine Anmeldenummer beim Amt geholt. Bei Airbnb auf Pivatzimmer geswitched. Vor kurzem hab ich ein zweimal auf ganze Whg geswitched, da ich wegfahren wollte. 

Jetzt habe ich ein Schreiben vom Bezirksamt bekommen. Da steht: wie ich erfahren habe, haben Sie den o.g. Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt.... ich bitte Sie daher um eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bis zum 3.1.2019

 

Hilfe bitte, was schreib ich da am besten???

22 Antworten 22
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Anonymous, frag auch mal im Berlin-Bereich, oder beim Berliner HSC danach.

Ute42
Level 10
Germany

.

Hallo @Anonymous,

 

welches deiner beiden Appartements ist denn vom Schreiben des Bezirksamts betroffen?

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Das in Neukölln.

Frohe Weihnachten!:)

Ute42
Level 10
Germany

.

Hallo @Anonymous,

 

dein Bezirksamt schreibt:

 

  • wie ich erfahren habe....

 

Woher das Bezirksamt etwas erfahren hat schreiben sie nicht. Wenn das Amt Daten von airbnb erhalten hat ist jedes leugnen von vornherein zwecklos. Vielleicht hat dich aber auch ein Nachbar gemeldet, dann wäre die Verteidigung leichter. Ich würde zurückschreiben:

 

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich biete die von Ihnen erwähnte Unterkunft als „Privatzimmer“ an. Ich bin der Meinung daß ich mich damit im Rahmen der Bestimmungen des ZwVbG bewege.

    Mit freundlichen Grüßen

 

Ansonsten schreibst du nichts. Viele Leute machen den Fehler auf ein Schreiben von einem Amt seitenlange Erklärungen zu schreiben in dem sie all das verraten was die Ämter bisher nicht wissen – das ist falsch. In Deutschland gilt der allgemeine Grundsatz, daß nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen muß, sondern der Kläger muß die Schuld beweisen.

 

Nach deinem Zweizeiler ans Amt wird das Bezirksamt seine Beschuldigung konkretisieren müssen, dann sehen wir weiter.

 

Du bietest auf airbnb nicht eine sondern 2 Unterkünfte an. Diese bezeichnest du im Beschreibungstext als „Appartement“ und sie haben jeweils ein privates Bad. In der airbnb Klassifizierung stufst du die Unterkünfte jedoch als Privatzimmer ein. Ich befürchte daß all das bei der weiteren Vermietung Probleme machen wird, insbesondere nachdem du jetzt schon mal aufgefallen bist.

 

Schöne Weihnachten.

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Erst einmal vielen Dank Ute, dass du dir die Zeit genommen hast mir zu antworten!

Ich werde das so machen, wie du das gesagt hast.

Sollte ich den Text auf gemeinsames Bad ändern? Das war nämlich auch eigentl. nicht so gemeint (versäumt zu ändern).

Können die vom Amt sagen: wir machen jetzt eine Kontrollbesichtigung, ob das überhaupt geht mit dem Privatzimmer?

danke und frohe Weihnachten! 🙂

Ute42
Level 10
Germany

.

Hallo @Anonymous,

 

ich habe mich kurz mit der Situation in Berlin beschäftigt und ich habe irgendwie den Eindruck, daß dir die Rechtslage zur airbnb-Vermietung in deiner Stadt nicht ganz klar ist. Du schreibst:

 

  • ich habe keine Anmeldenummer beim Amt geholt.
    Bei Airbnb auf Pivatzimmer geswitched.

 

Daraus schließe ich daß Du glaubst, daß du beim Vermieten eines Privatzimmers keinen Papierkram abzuarbeiten hast, aber das stimmt wohl nicht. Wenn ich das richtig verstehe braucht man für eine airbnb-style Vermietung in Berlin auf jeden Fall eine Registrierungsnummer, und zwar sowohl für ein Privatzimmer wie auch für ein ganzes Appartement. Der Unterschied ist:

 

  • Wenn man in der eigenen Hauptwohnung nicht mehr als 49% der Wohnfläche vermietet, muß man die Vermietung dem Bezirksamt nur anzeigen und bekommt daraufhin eine Registriernummer. Es fallen keine Gebühren an.

  • Wenn man mehr als 49% vermietet oder ein ganzes Appartement genügt es nicht die Vermietung anzuzeigen, sondern man muß sich die Vermietung vorab genehmigen lassen und bekommt danach eine Registriernummer (oder auch nicht). Es fallen Gebühren an.

 

Hier findest Du die Regelung für Neukölln (gilt wohl so für ganz Berlin):

 

https://service.berlin.de/dienstleistung/326217/standort/122441/

 

Es nützt dir also nichts in deiner airbnb-Anzeige auf Privatzimmer „zu switchen“. Ebenso nützt es nichts, die Angaben auf ein „gemeinsames“ Bad zu ändern, denn das ist kein relevantes Kriterium. Wann immer man was immer in Berlin über airbnb vermietet, man braucht diese Registrierungsnummer. Und das gilt nicht nur für das Vermieten, sondern schon dafür, daß du ein listing auf dem airbnb-Portal veröffentlichst. Also auch wenn du nicht ein einziges Mal vermieten würdest, schon durch die Veröffentlichung deiner Anzeige verstößt du gegen die berliner Regelung zur Zweckentfremdung.

 

So wie es aussieht, wird man gegen Dich wohl ein Bußgeld verhängen.

 

Du fragst:

 

  • Können die vom Amt sagen: wir machen jetzt eine Kontrollbesichtigung,
    ob das überhaupt geht mit dem Privatzimmer?

 

Du mußt grundsätzlich niemand in deine Wohnung lassen, es sei denn diese Person hat einen richterlichen Beschluß, z.B. einen Durchsuchungsbeschluß. Auch die Polizei darf nicht in deine Wohnung wenn du es nicht erlaubst (es gibt Ausnahmen, z.B. Gefahr im Verzug o.ä.). Ob es dir allerdings hilft die Besichtigung zu verweigern ist zweifelhaft, dann bekommst du halt keine Registriernummer. Das Sinnvollste dürfte es sein, eine unangekündigte Besichtigung zu verweigern, jedoch einen Termin anzubieten, sodaß du dich darauf vorbereiten kannst.

 

Da du über 400 airbnb-Bewertungen hast scheint die Vermietung eine wesentliche Einnahmequelle zu sein. Vielleicht solltest du dich an den berliner Homsharing-Club wenden die dir dann einen Anwalt empfehlen, der mit solchen Sachen dauernd zu tun hat. Ein Wald-und Wiesenanwalt der noch nie etwas mit Homesharing zu tun hatte, nützt dir nichts.

 

Viel Glück

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Ok, das war mir tatsächlich nicht ganz klar, dass ich mich trotz Privatzimmer registrieren lassen muss...

 

Mist...

nachmal auf das Schreiben zurückzukommen, was würdest du mir jetzt raten zu antworten?

danke nochmals

Ute42
Level 10
Germany

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Hallo @Anonymous,

 

ich würde das Schreiben so wegschicken wie ursprünglich vorgeschlagen. Du mußt halt so tun als ob du die Berliner Regelung zur Zweckentfremdung nicht verstanden hast. Was willst du sonst machen? Du kannst ja schlecht schreiben: „Ich weiß daß ich ohne Registriernummer nicht vermieten darf, aber ich mach's trotzdem“.

 

Das größte Problem für dich wird sein, daß du einfach nicht mehr 2 komplette Appartements vermieten kannst. Wenn du es trotzdem machst, dann wird man dich mit Bußgeldern überziehen und wenn du die nicht bezahlst pfändet man dir ins Konto oder schickt den Gerichtsvollzieher. In München hat man sogar einen Vermieter der trotz mehrfacher Ermahnung einfach weiter vermietet hat, ins Gefängnis gesteckt.

 

Dieser thread ist auch interessant für dich:

 

https://community.withairbnb.com/t5/Gastgeben/Why-won-t-AirBnB-offer-a-tax-deal-to-the-city-of-Berlin/m-p/879501#M20404

 

Schreib mal in einem Monat wie diese Sache für dich weitergegangen ist, das ist für alle Kollegen interessant.

 

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Danke Ute!

noch eine Frage:

was ist wenn ich die andere Whg, die nicht erwähnt worden ist, aus Airbnb löschen würde? 

Übrigens haben beide Whg kein extra-Zimmer wo ich schlafen kann. Wenn ich vermiete, dann ganz. Meistens für kurze Zeit, damit ich selber in den Wohnungen wohnen kann. Das heißt ich switche oft. Die zweite Whg habe ich deswegen, weil ich eigentlich damals ein Atelier gesucht habe. Bin in beiden Wohnungen komplett eingerichtet, bewohne und arbeite in denen.

Ich denke das Beste ist, wenn ich mir erstmal einen Anwalt suche, der mit sowas vertraut ist. 

Ute, Du bist grad in diesen Tagen mein Halt, meine Unterstützung gewesen!

Danke Dir sehr dafür!!! 🙂 

Ute42
Level 10
Germany

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Hallo @Anonymous,

 

alle Metropolen weltweit haben mittlerweile Verordnungen zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen erlassen. Die Kriterien auf die dabei abgestellt wird sind unterschiedlich, häufig ist es so, daß nur noch Wohnraum in einer Unterkunft vermietet werden darf die man selbst bewohnt, wobei oft eine von 2 weiteren Kriterien hinzukommt:

 

  • Es darf pro Jahr nur eine maximale Anzahl von Tagen / Wochen vermietet werden, z.B. in New York ist das so

  • Es darf nur eine maximale Wohnfläche vermietet werden, wie z.B. in Berlin 49% der Wohnfläche.

 

Angenommen Dein Appartement in Neukölln hat 50qm und du würdest es selbst bewohnen. Dann dürftest du 49% von den 50qm = 24,5qm an 365 Tagen vermieten = 9842 qm pro Jahr. Da du aber das Appt. teilweise selbst bewohnst, teilweise nicht, vielleicht weil du ein paar Monate im Jahr im Ausland bist, dann könntest Du das Appt. an 178 Tagen Jahren komplett vermieten und das wären ebenfalls 9842 qm pro Jahr.

 

49% der Appt-Fläche an 365 Tagen zu vermieten ist also dasselbe wie 100% des Appt. an 178 Tagen zu vermieten – richtig?

 

Wenn dir das Bezirksamt Neukölln die Vermietung des gesamten Appt an maximal 178 Tagen nicht erlaubt, dann ist das meiner Meinung nach ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz = Gleicheitsgrundsatz.

 

Was du brauchst ist ein Anwalt der solche Ideen hat, der ständig gegen das Bezirksamt Neukölln prozessiert und dort einen Ruf wie Donnerhall hat. Es gibt in München z.B. eine Kanzlei Labbé und Partner, ich kenne zufällig jemanden der da gearbeitet hat. Diese Kanzlei befaßt sich hauptsächlich mit Grundstücksangelegenheiten im ländlichen Raum wenn öffentliches Recht betroffen ist. Wenn ein Landratsamt in Bayern Post von dieser Kanzlei bekommt, gehen dort sofort alle roten Lichter an, denn die Gefahr gegen diese Kanzlei einen Prozeß zu verlieren ist sehr groß. Aber die Kanzlei ist teuer.

 

Angenommen du vermietest eins deiner Appt. an 180 Tagen im Jahr zu 65€ pro Übernachtung, dann sind das 11700€. Da du aber 2 Appt. hast wären das Jahreseinnahmen von insgesamt 23400€. Für diese Summe lohnt es sich schon, mal 5000€ für einen Prozeß zu investieren.

 

Es gibt in Berlin angeblich 26000 Unterkünfte die Kurzzeitvermietung betreiben. Solltest Du einen Prozeß gegen das Bezirksamt gewinnen, dann werden sich natürlich alle anderen Vermieter auf dieses Urteil berufen und fordern, daß sie genauso behandelt werden. Aus diesem Grund versuchen Behörden solche Grundsatzurteile zu vermieden die ja dann veröffentlicht werden, und einigen sich dann meist stillschweigend mit dem Kläger.

 

So einen Fall hatte ich mal mit dem Finanzamt. Ich, bzw mein Steuerberater, war in einer bestimmten Angelegenheit anderer Meinung als das FA. Hätte ich gegen das FA vor dem Finanzgericht prozessiert und gewonnen, wäre davon die Besteuerung von 100.000 anderen Ferienhäusern in Deutschland betroffen gewesen was den Staat Millionen an Steuereinnahmen gekostet hätte. Also hat das FA die Sache stillschweigend im Sande verlaufen lassen.

 

Sinn der Berliner Zweckentfremdungsverordnung ist es offensichtlich zu verhindern, daß dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen wird. Da Du deine beiden Appt. aber tatsächlich selbst nutzt, eins als Wohnung, das andere vielleicht als Atelier, würde jedoch kein Wohnraum für Dauermieter frei wenn man dir die Vermietung verbietet. Man müßte sich mal die Sitzungsprotokolle des Berliner Senats vor Verabschiedung des ZwVbG durchlesen, welches Ziel genau mit dem Gesetz verfolgt werden soll. Wenn man dir die Kurzzeitvermietung verbietet, dem Wohnungsmarkt aber dennoch kein Wohnraum zurückgeführt wird, dann ist das meiner Meinung nach auch ein Angriffspunkt.

 

Die ganze Angelegenheit ist keine Sache für einen Wald- und Wiesenanwalt, das muß eine Kanzlei sein die Ideen und Durchsetzungsvermögen hat und den entsprechenden Ruf bei den Ämtern. Ziel des weiteren Vorgehens muß es jedenfalls sein zu erreichen, daß dir erlaubt wird beide Appts. für max. 178 Tage pro Jahr als ganze Unterkunft zu vermieten.

 

 

Anonymous
Nicht anwendbar

Hi @Ute42,

du bist der Knaller! 🙂

Wie engagiert du an die Sache rangehst rührt mich! Voll schön. Danke!

Auch gedanklich wie du das behandelst ist für mich auch nur logisch!

Ich hoffe nur, dass ich einen Anwalt finde, der genau das mitbringt was du mit München geschildert hast. Da würde ich auch gerne investieren! Ich hab heute schon im Internet geschaut...schwierig. Drück mir die Daumen! Oder wenn du was hörst, immer her mit den tips. 

Danke vielmals!

Anonymous
Nicht anwendbar

@Ute42

noch eine Frage um sicher zu gehen. Ich suche nach einem Anwalt der Mietrecht behandelt, stimmt’s?

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@Anonymous

 

Nein, du brauchst keinen Anwalt für Mietrecht, denn das wäre Privatrecht, du brauchst einen Anwalt für Öffentliches Recht. Schau mal bei google nach was der Unterschied zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht ist.

 

Um einen passenden Anwalt zu finden mußt du dich erkundigen in welchem Berliner Gerichtsgebäude Öffentliches Recht verhandelt wird. Dann gehst du in dieses Gebäude, an den Türen zu den Verhandlungsräumen sind kleine Tafeln mit Aushängen wer dort wann gegen z.B. die Stadt oder das Land Berlin klagt, dort sind auch die vertretenden Rechtsanwälte genannt. Wenn Du bei 28 Verhandlungsräumen 8 mal dieselbe Kanzlei findest, dann ist das vermutlich die führende Berliner Kanzlei für Öffentliches Recht.

 

Auf jeden Fall mußt du dir eine Registrierungsnummer besorgen denn sonst verstößt du laufend gegen die Zweckentfremdungsverordnung. Diese Nummer solltest du aber erst nach Rücksprache mit einer Anwaltskanzlei beantragen, damit du keine Fehler machst.

 

 

Anonymous
Nicht anwendbar

@Ute42

Das erste ist einen Anwalt zu finden. Bin nur gespannt, wann und wie das Amt sich auf meine Stellungnahme antworten wird. Ich hoffe die lassen sich ein wenig Zeit. 

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