Rechtliche Informationen zur Aufnahme von Flüchtlingen
Aus einer Kirchenorganisation teile ich Euch folgendde Info
bezueglich der Aufnahme von Fluechtlingen aus der Ukraine:
EINREISE:
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Länder über folgendes informiert:
- Aufgrund der aktuellen Lage in der Ukraine ist davon auszugehen, dass es für ukrainische Staatsangehörige, die sich derzeit zu Kurzaufenthalten in Deutschland befinden, nicht zumutbar ist, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Visumverfahren nachzuholen, sofern sie nicht mit dem hierfür erforderlichen Visum eingereist sind.
- Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können nach Ablauf der 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen.
Bitte wenden Sie sich für die Beantragung an die für ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde.
Das heißt im Klartext: Sie können Familien direkt aufnehmen, ein Visum ist an der Grenze erteilt worden – über den biometrischen Reisepass gilt die 90/90 Tage-Regelung = Schengenvisum, dieses ist 180 Tage gültig. Wer KEINEN biometrischen Reisepass hat muss sich bei der Ausländerbehörde registrieren lassen, erhält dann eine Aufenthaltsgenehmigung über 3 Jahre.
Das ganz genaue Vorgehen ist beim BMI noch nicht abschließend geklärt. Diese Regelungen gelten also im Augenblick (Stand : 08.03.2022)
BITTE STELLEN SIE KEINEN ASYLANTRAG!!!!
Corona:
Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen. Die Vorgaben der Corona Einreise sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch ab dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.
Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.
Sozialleistungen und Krankenversicherung:
Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten alle vom Anwendungsbereich von § 24 AufenthG erfassten Personen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden.
Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt, die bei der zuständigen Leistungsbehörde vorgelegt werden kann.
Das bedeutet, dass ein Anspruch auf Notbehandlung besteht. Ein Krankenbehandlungsschein wird von der Ausländerbehörde im Landratsamt/Stadtverwaltung/Kreisverwaltung ausgestellt. Im Falle eines Notfalls wird die Notaufnahme eine Behandlung nicht verweigern, auch wenn ein Krankenbehandlungsschein nicht/noch nicht vorliegt.
Auch gibt es einen Anspruch auf Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts, auch dies ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Wer also keine Gelder benötigt, kann 90 Tage einfach bei Gastgebern wohnen, ohne sich zu registrieren; danach muss eine Verlängerung um 90 Tage beantragt werden.
Wer Gelder in Anspruch nehmen möchte, muss bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.
Unter folgendem Link finden Sie die vorangestellten Informationen in deutsch, russisch und ukrainisch:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukrain-war-ukr/faq-list-ukrain-war.htm...