Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Hallo! Ich wohne in Tirol/Österreich und hätte 2 Fragen: 1) Wie versteuere ich die Reinigungsgebühren? 10%, 20% oder gar nicht? 2) Vielleicht lässt es sich machen den Gästen ein Checkin- Video zur Verfügung zu stellen bzw. wie funktioniert das, wenn es schon möglich ist? Danke. Mit freundlichen Grüßen
Hallo @Andreas338
Nur zu 2), weil ich nicht in Österreich lebe,
In der Check-In-Anleitung kann man kein Video direkt hinterlegen. Du könntest allenfalls mittels Link, den der Gast anklickt, auf eine externe Quelle im Internet verweisen, wo der Gast sich das Video anschauen kann.
Als externe Quellen kommen natürlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Angefangen bei Youtube bis hin zur eigenen Website oder Server. Wenn man den Link freigibt, muss man nur sicher gehen, dass der Link nicht verfällt oder an weitere Bedingungen geknüpft ist, sodass der Gast tatsächlich auch das Video anschauen kann.
Grüße
Denis
@Andreas338, ich verstehe die Frage nicht ganz. Du hast dzt. keine Reinigungsgebühr im Inserat eingepreist. Willst du das jetzt tun?
Wenn du unter die Kleinunternehmerregelung fällst, bist du Umsatzsteuerbefreit. Alles was du von airbnb überwiesen bekommst, ist dein "Einkommen" aus der Vermietung, dass vorerst so in die Steuererklärung aufzunehmen ist.
Machst du die Steuererklärung selbst?
Hallo! Doch, ich hab eine Reinigungsgebühr und bis jetzt alles versteuert, da ich mehrere Einkommen habe und daher sowieso ESt zahle. Dafür vorsteuerabzugsberechtigt. Ich weiß nur nicht, ob ich die Reinigungsgebühr, wie die sonstigen „Mieteinnahmen“ mit auch 10% oder mit 20%, da es ja eigentlich kein Einkunft aus Vermietung/Verpachtung ist, umsatzversteuern muss. Mit freundlichen Grüßen
hallo @Andreas338 ,
es ist zwar österreichisches Umsatzsteuerrecht und ich möchte mich als deutscher Steuerfachmann auch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Aber ich erkenne Dein Problem und hätte da einen Hinweis für Dich:
§ 10 UStG Absatz 2
Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
Nr. 3 c) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
Hypothese: Würde sich für mich so lesen als könnte die Reinigung mit dem ermäßigten Steuersatz belegt werden, aber möglicherweise nur, wenn sie im Beherbergungsentgelt enthalten ist, also nicht separat ausgewiesen wird. Wird die Leistung jedoch als eigene Leistung neben der Beherbergungsgebühr erhoben, könnte auf sie der reguläre Steuersatz entfallen.
Entweder Du durchsuchst selbst die Verwaltungsanweisungen und Richtlinien nach Erläuterungen zu dieser Vorschrift, oder Du lässt Dir die Frage einmalig von einem Steuerberater beantworten.
Grüße
Denis
Danke, seh ich auch so. Mit freundlichen Grüßen
@Andreas338 hier ist für D eine gute Zusammenfassung aus einer Kanzlei (siehe Link) , vllt findest du hier Antworten oder Anregungen. Viel Erfolg HH&HG PW
https://community.withairbnb.com/t5/Gastgeben/Bericht-Workshop-Steuern-in-Konstanz-am-17-September-2...
Danke
Das ist Skript ist nett gemeint, aber liefert leider nicht genug Antworten, insbesondere nicht bei der Umsatzsteuer.
Außerdem sind das österreichische Umsatzsteuergesetz und das deutsche nicht identisch.
Was das östereichische UStG in §10 bezüglich der Ermäßigung regelt, ist im deutschen UStG im §12 zu finden. Obendrein ist das deutsche Umsatzsteuergesetz an dieser Stelle bereits dem Wortlaut nach strenger.
Denn hier heißt es:
11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. 2 Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
Der Gesetzgeber bei uns hat sich also vorbehalten, Leistungen von der Vermietung abzugrenzen, und bei diesen Leistungen, die nicht im Gesetz sondern in den Richtlinien stehen, immer den vollen USt-Satz anzuwenden, egal ob im Preis eingerecht oder separat ausgewiesen.
Daher mein dringender Rat, entweder eine Fundstelle auszumachen, die Deinen Fall eindeutig bespricht oder einen Steuerberater in Österreich zu fragen.
Herzliche Grüße
Denis